(1) Die Honorarzone wird[1] [Bis 31.12.2020: kann] bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt [Bis 31.12.2020: werden] [2]:

a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering … 1 Punkt

 

gering … 2 Punkte

 

durchschnittlich … 3 Punkte

 

hoch … 4 Punkte

 

sehr hoch … 5 Punkte
b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering … 1 bis 2 Punkte

 

gering … 3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich … 5 bis 6 Punkte

 

hoch … 7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch … 9 bis 10 Punkte
c) Behinderung durch den Verkehr

 

 

sehr gering … 1 bis 2 Punkte

 

gering … 3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich … 5 bis 6 Punkte

 

hoch … 7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch … 9 bis 10 Punkte
d) Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering 1 bis 2 Punkte

 

gering 3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich 5 bis 6 Punkte

 

hoch 7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch 9 bis 10 Punkte
e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

 

 

sehr gering 1 bis 2 Punkte

 

gering 3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich 5 bis 6 Punkte

 

hoch 7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch 9 bis 10 Punkte
f) Behinderung durch den Baubetrieb

 

 

sehr gering 1 bis 3 Punkte

 

gering 4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich 7 bis 9 Punkte

 

hoch 10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch 13 bis 15 Punkte.
 

(2) Die Honorarzone ergibt[3] [Bis 31.12.2020: kann] sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt [Bis 31.12.2020: ergeben] [4]:

Honorarzone I bis 14 Punkte

 

Honorarzone II 15 bis 25 Punkte

 

Honorarzone III 26 bis 37 Punkte

 

Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte

 

Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.

 

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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