Es ist anzustreben, mit allen Mandanten das SEPA-Lastschriftverfahren zu vereinbaren. Bei Neumandaten dürfte dies auf die geringsten Schwierigkeiten stoßen. Aber auch bei den bestehenden Mandatsverhältnissen sollte die Umstellung auf das Lastschriftverfahren erfolgen. Die Notwendigkeit zu einem solchen Schritt ist dem Mandanten in einem Gespräch zu erläutern.

 
Hinweis

Argumentationshilfe

Eine praxisbewährte Argumentationshilfe ist es, organisatorische Gründe innerhalb der Praxis heranzuziehen, die es erforderlich machen, gegenüber allen Mandanten ein einheitliches Lastschrifteinzugsverfahren zu praktizieren. Die Vorteile für den Mandanten sind in dem Gespräch aufzuzeigen. Diese sind wie folgt:

  • Der Mandant bezahlt die Rechnungen bequem und einfach bargeldlos.
  • Ohne SEPA-Lastschriftmandat darf der Steuerberater nicht abbuchen.
  • Der Steuerberater zieht das Geld ein: der Mandant zahlt immer pünktlich.
  • Der Mandant hat bei Lastschriften stets feste Fälligkeitsdaten.
  • Die Lastschriftzahlungen sind nachvollziehbar, weil der Steuerberater immer die Mandatsreferenz (MR) und die Gläubiger-Identifikationsnummer (CI) angeben muss.
  • Unberechtigten Lastschriftzahlungen kann der Mandant innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Belastungsbuchung widersprechen.

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