Die Rahmengebühren verursachen in der Praxis immer wieder Ärger, da es Sache des Steuerberaters ist, alle Umstände zu berücksichtigen:

  • die Bedeutung der Angelegenheit,
  • den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit,
  • sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 11 StBVV).[1]

Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden können und müssen. Darüber hinaus kann ein besonders hohes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung wird nur ein begründeter "Ermessenspielraum" akzeptiert. Nicht konkret nachvollziehbare Gebührenüberschreitungen im Einzelfall bis zu 20 % werden regelmäßig nicht hingenommen.[2] Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und ggf. zu beweisen.[3] Eine Gebühr, die 26 % über dem angemessenen Gebührenwert liegt, ist unbillig. Sie überschreitet jedenfalls eine mögliche Toleranzgrenze. Dem Steuerberater steht in diesem Fall nur die tatsächlich angemessene Vergütung zu.[4] Die Gebührenbestimmung ist solange ermessensgerecht, wie sich die Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr bewegt.[5] Aus der Berechnung einer Mittelgebühr ist insbesondere keine Regelvermutung für eine angemessene und billige Ermessensausübung abzuleiten.[6] Für die Erstellung der EÜR eines hauptberuflich tätigen Arztes oder Rechtsanwalts kam aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit von vornherein nur der Ansatz einer Gebühr von 15/10 bis 20/10 gem. § 25 Abs. 1 StBVV infrage (Altfall bis 30.6.2020: Gebührenrahmen von 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B). Für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts war – trotz nur durchschnittlicher Bedeutung – bei einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand ein Gebührensatz von 5/10 angemessen und ein Ansatz von 6/10 noch im Rahmen.[7] Seit 1.7.2020 beträgt die Gebühr gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StBVV 5 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 .500 EUR.

Es ist immer besser, wenn der Steuerberater möglichst umfassend seine Arbeitsschritte und Leistungen dokumentiert bzw. erfassen lässt, zumindest außergewöhnliche Umstände. Bei der Festlegung der Rahmengebühren kann der Steuerberater nicht schematisch von einer Mittelgebühr ausgehen.[8]

Die besondere Reputation eines Steuerberaters kann als sonstiger Gebührenbestimmungsfaktor dann relevant werden, wenn diese dem Mandanten, etwa durch eine effektivere Leistungserbringung, spürbar zugutekommt.[9]

Viele Nachfragen seitens des Steuerberaters, Klärung diverser Geschäftsvorfälle, unvollständige und ungeordnete Unterlagen seitens des Mandanten können im Einzelfall eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigen.[10]

 
Praxis-Tipp

Vergütungsvereinbarung treffen

Sicherheitshalber sollte also immer eine Vergütungsvereinbarung gem. § 4 StBVV getroffen werden.

[1] AG Kassel, Urteil v. 4.10.2012, 435 C 739/12; AG Neuss, Urteil v. 8.8.2011, 78 C 1141/09.
[2] BGH, Urteil v. 11.7.2012, VIII ZR 323/11; BGH, Urteil v. 8.5.2012, VI ZR 273/11; OLG Hamm, Urteil v. 26.11.2013, 25 U 5/13, rkr.; LG Detmold, Urteil v. 20.4.2016, 10 S 44/15; BGH, Urteil v. 5.2.2013, VI ZR 195/12.
[5] OVG Bautzen, Beschluss v. 20.11.2018, 5 E 18/18.
[6] AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil v. 20.9.2018, 11 C 382/16.
[7] LG Detmold, Urteil v. 20.4.2016, 10 S 44/15.
[8] OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2005, 1-23 U 190/04.
[9] LG Dortmund, Urteil v. 20.5.2020, 7 O 185/15, s. Rz. 119.
[10] AG Stade, Urteil v. 17.6.2021, 61 C 736/19.

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