Frage:

Wir bereiten uns intern bereits auf die Grundsteuerreform und den Hauptveranlagungsstichtag 1.1.2022 vor. In Verbindung mit der Auftragsanlage stellt sich die Frage, welche Gebührenposition aus der StBVV anzuwenden ist. Wird es hierzu noch eine Ergänzung bzw. Änderung der StBVV geben? Ich denke es könnte ansonsten so sein wie bei der Erbschaftsteuer, bei der es 2 abrechenbare Angelegenheiten sind:

  1. Bewertung und
  2. Erklärung

Sehen Sie das auch so?

Antwort:

Eine Änderung oder Ergänzung der StBVV zur Integration der Grundsteuerreform wird es voraussichtlich nicht geben, da zum einen die letzte Änderung der StBVV erst am 1.7.2020 erfolgte und zum anderen Meldungen für Zwecke der Grundsteuer dem Grunde nach in der StBVV bereits vorgesehen sind.

Da es sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten zum 1.1.2022 um Bewertungen nach dem BewG handelt (§§ 239 ff. BewG), ist eine Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ("Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz…") vorzunehmen. § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV sieht die Abrechnung nach Gegenstandswert vor.

Sie fragen auch nach der Anzahl der Angelegenheiten bzw. ziehen einen Vergleich zur Erbschaftsteuer. Bei der Erbschaftsteuer ist sowohl eine Feststellungserklärung als auch eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, sodass 2 Angelegenheiten vorliegen, die separat abrechenbar sind (Feststellungserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV, Erbschaftsteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV).

Bei der künftigen Grundsteuer ist hingegen nur eine Feststellungserklärung abzugeben, anhand derer das Finanzamt dann die Grundsteuer festlegt.

Anhand der derzeit bekannten Formularentwürfe müssen ein Hauptvordruck und die dazugehörigen notwendigen Anlagen abgegeben werden. Der Hauptvordruck ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, der nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abzurechnen ist. Die Anlagen sind zur Erklärung der Einzelwerte der verschiedenen Bewertungsobjekte abzugeben.

Anlagen zur Feststellungserklärung sind, wie bei anderen Steuererklärungen auch, grundsätzlich nicht separat abrechenbar. Zur Berücksichtigung mehrerer Anlagen kann der Gebührenrahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV von 1/20 bis 18/20 (Achtung: keine Zehntel; der Höchstsatz ist umgerechnet "nur" 9/10) ausgeschöpft werden.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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