Frage:

Ich habe ein Buchhaltungsmandat nur von Januar bis Juni 2021 gebucht, nun übernimmt es ein anderer Steuerberater. Der Vorschuss wurde relativ niedrig kalkuliert. Wenn ich jetzt den Halbjahresumsatz hochrechne, also einfach verdoppele, würde sich fast eine doppelte Gebühr (7/10) nach § 33 StBVV i. V. m. Tabelle C ergeben. Ich denke, das kann ich nicht so einfach machen?

Ich würde im Zweifel mit der letzten Vorschuss-Rechnung festhalten, dass mir die Mandantin nach Ablauf 2021 noch den Gesamtumsatz mitteilen muss. Damit bin ich auf deren Mitarbeit angewiesen und habe auch keine Unterlagen mehr, die ich zurückbehalten könnte, wenn Sie nicht zahlt. Haben Sie eine Lösung für mich?

Antwort:

Die kleinen Fragen beinhalten oft großes Potenzial. So auch die Ihre, die eine Streitfrage im Gebührenrecht anspricht.

Bucht ein Steuerberater nur einige Monate aus einem vollen Geschäftsjahr, z. B. weil wie in Ihrem Fall im Laufe des Jahres ein Beraterwechsel eintritt, ist Bemessungsgrundlage für § 33 Abs. 6 StBVV gleichwohl der Jahresumsatz (Feiter, eKommentar StBVV, § 33, Rz. 18, Stand: 7.7.2020; Boelsen in: Eckert, StBVV, 6. Aufl. 2017, § 33 StBVV Rz. 18).

Sind dem Steuerberater infolge der unterjährigen Mandatsbeendigung die tatsächlichen Jahresdaten nicht bekannt, kann er zunächst auf den Vorjahresumsatz zurückgreifen, solange der Auftraggeber nicht vorträgt, welche Abweichungen sich ergeben haben (so OLG Düsseldorf, Urteil v. 3.7.1986, 18 U 61/86, GI 1986, S. 100). Alternativ kann eine Schätzung des Jahresumsatzes durch lineare Hochrechnung des bislang bekannten Umsatzes vorgenommen werden (so LG Köln, Urteil v. 29.5.2001, 16 O 434/94, zitiert nach Feiter, eKommentar StBVV, § 33, Rz. 18, Stand: 7.7.2020).

Demnach ist Ihr Vorschlag, den Halbjahresumsatz auf einen Ganzjahresumsatz hochzurechnen, grundsätzlich zulässig. Liegen Ihnen jedoch Anhaltspunkte vor, dass die tatsächlichen Jahresdaten von der Hochrechnung voraussichtlich nennenswert abweichen (z. B. bei Saisonbetrieben), ist dies im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen.

Da eine inhaltlich richtige Berechnung i. S. d. § 9 StBVV nur vorliegt, wenn der zutreffende Gegenstandswert (tatsächlicher Jahresumsatz des lau­fenden Jahres) angegeben wird, könnte die (Ex-)Mandantin im Folgejahr, wenn der tatsächliche Jahresumsatz des aus heutiger Sicht laufenden Jahres feststeht, von Ihnen eine berichtigte Berechnung verlangen. Haben Sie also den Jahresumsatz zu hoch geschätzt, hat die (Ex-)Mandantin evtl. einen Rückforderungsanspruch, sofern die Abweichung einen Gebührensprung ergibt. Streitvermeidend kann es deshalb sein, mit entsprechenden Mandanten einen wechselseitigen Verzicht auf Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis zu vereinbaren – natürlich nur, nachdem eine Zahlung erfolgt ist.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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