Frage: Ich habe für ein Unternehmen die Meldung für die Schwerbehindertenabgabe erstellt und frage mich nun, wie ich diese nach der StBVV abrechnen kann.

Antwort: In Kommentierungen zur StBVV wird vertreten, dass die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX ("Schwerbehindertenabgabe") zu den Tätigkeiten gehört, die nach § 34 Abs. 5 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden können (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, zu § 34, Rz. 13, Stand: 19.10.2020). Dies ist m. E. jedoch zweifelhaft, da § 34 Abs. 5 StBVV die Abrechnung von "sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung" ermöglicht. Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX hat aber weder mit dem Lohnsteuerabzug noch mit der Lohnbuchführung zu tun. Die "Meldung für die Schwerbehindertenabgabe" kann deshalb höchstens analog § 34 Abs. 5 StBVV, also i. V. m. § 2 StBVV, abgerechnet werden.

Mehr spricht dafür, diese Tätigkeit außerhalb der StBVV, also nach § 612 BGB, abzurechnen, da es sich bei der Meldung für die Schwerbehindertenabgabe um keine Aufgabe i. S. v. § 33 StBerG handelt, sodass bereits die Anwendbarkeit der StBVV fraglich sein kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV). Bei Abrechnung der Tätigkeit nach § 612 Abs. 2 BGB mit der "üblichen Vergütung" kann man sich der Höhe nach an der für Tätigkeiten nach § 34 Abs. 5 StBVV vorgesehenen Zeitgebühr (§ 13 Satz 2 StBVV) orientieren, sodass sich am wirtschaftlichen Ergebnis nichts ändert.

Auch wenn in der Praxis vieles, was im weitesten Sinn mit "Lohn" zu tun haben könnte, über § 34 Abs. 5 StBVV abgerechnet wird und i. d. R. unbeanstandet bleibt, gibt es immer wieder Mandanten und Gerichte, die ganz genau hinschauen und Steuerberater-Rechnungen aus rein formalen Gründen beanstanden (z. B. LG Stade, Urteil v. 12.2.2020, 2 O 180/19, besprochen von Feiter in: Honorargestaltung 11/2020). Deshalb ist man im Zweifel auf der sicheren Seite, wenn man im Sozialversicherungsrecht angesiedelte Tätigkeiten, wie z. B. die Meldung zur Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX ("Schwerbehindertenabgabe"), über § 612 BGB abrechnet.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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