Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil v. 14.8.2018, 37 C 79/18) hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Beauftragung für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung eine Ermittlung der Grundstückswerte und die Erstellung diesbezüglicher Feststellungserklärungen nach sich zieht, und somit zwei gesonderte Abrechnungstatbestände im Rahmen der StBVV ausgelöst werden.

Die Klägerin (Steuerberaterin) wurde von der Beklagten im August 2017 beauftragt, auf Basis des von ihrer Mutter ererbten Vermögens eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Die Erbmasse bestand u. a. aus 4 Grundstücken und einem 25 %-igen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück.

Für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten diverse steuerliche Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke, mehrfach ausgiebig erörtert. Nach Fertigstellung übermittelte die Klägerin am 1.8.2017 an die Beklagte die Erbschaftsteuer­erklärung, die Feststellungserklärung hinsichtlich der Grundstücke, 2 vorgefertigte Schreiben für das Wohnsitzfinanzamt und das Lagefinanzamt sowie die Honorarrechnung i. H. v. 4.911,78 EUR.

Am 4.9.2017 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag i. H. v. 2.444,74 EUR. Hiermit wurde das Honorar für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beglichen, nicht jedoch die in gesonderter Position abgerechnete Gebühr für die Erstellung der dazugehörigen Feststellungserklärung. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Erbschaftsteuererklärung wurde von der Beklagten an das Wohnsitzfinanzamt übersandt, jedoch lagen ihr nicht die von der Steuerberaterin ermittelten Werte zugrunde, sondern von der Beklagten selbst ermittelte Werte. Am 12.3.2018 wurde die Beklagte vom Finanzamt aufgefordert, die noch fehlende Feststellungserklärung für die Grundstücke abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte im März 2018 nach, legte der eingereichten Feststellungserklärung jedoch ebenfalls selbstständig ermittelte Werte zugrunde, welche denen in der Erbschaft­steuererklärung entsprachen.

Mit Klageeinreichung forderte die Klägerin die noch unbezahlte Restforderung mit folgender Begründung:

  • Der Anspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV und dem Steuerberatungsvertrag.
  • Die ordnungsgemäße Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung erfordert grundsätzlich die Ermittlung der maßgeblichen Steuerwerte von Grundstücken, die zur Erbmasse gehören.
  • Daher sei der Auftrag zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung auch als konkludenter Auftrag zur Erstellung der zugehörigen Feststellungserklärung anzusehen. Dies macht die Ermittlung der Grundstückswerte auf Basis des Bewertungsgesetzes erforderlich.

In § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV findet sich die Abrechnungsmodalität im Rahmen der Erstellung der Feststellungserklärung nach dem BewG, ErbStG oder SchenkStG. Die Abrechnung erfolgt nach Tabelle A mit dem Gegenstandswert bzw. dem Mindestgegenstandswert i. H. v. 25.000 EUR. Der abrechnungsfähige Zehntelsatz liegt zwischen 1/20 und 18/20.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe der verbleibende Honoraranspruch nicht zu, da dieser kein ausdrücklicher Auftrag zur Erstellung der Feststellungserklärung erteilt worden sei. Zudem könne ein Erbschaftsteuerbescheid bereits dann ergehen, wenn ein entsprechender Feststellungsbescheid noch nicht ergangen sei. Der Wert des Grundstücks könne dann im Rahmen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung geschätzt werden, daher sei es ausreichend gewesen, für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nur die Anlage zu den Bedarfswerten auszufüllen. Zudem sei der Gegenstandwert auf Basis der Mittelgebühr nicht zutreffend berechnet worden.

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf

Die Anspruchsgrundlage § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV verneinte das Gericht mit der Begründung, dass die Klägerin nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde, eine Feststellungserklärung zur Feststellung der Grundstückswerte nach dem Bewertungsgesetz anzufertigen. Zudem sei die Feststellungserklärung gegenüber dem Lagefinanzamt abzugeben, wohingegen die Erbschaftsteuererklärung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt abzugeben sei.

 
Hinweis

Für jede Steuererklärung ein einzelner Auftrag

Das Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit, sich für jede Steuerklärung einen einzelnen Auftrag erteilen zu lassen. Zudem schlussfolgert das Gericht indirekt, dass die unterschiedliche Anbringungsbehörde (Lagefinanzamt vs. Wohnsitzfinanzamt) schon eine gewisse "Separierung" der Steuererklärungen ersichtlich mache.

Der Steuerberaterin wurde der ausstehende Honoraranspruch zugestanden nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Steuerberatungsvertrag und resultiert zudem aus § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV. Dort findet sich die Abrechnungsmodalität im Rahmen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung. Auf Grundlage von Tabelle A errechnet sich der Gegenstandswert auf Basis des Werts des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug vorhande...

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