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Honorargestaltung für Steuerberater 09/2020 / 3 Gebührenrecht: Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärung zwei gesonderte Abrechnungstatbestände?

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil v. 14.8.2018, 37 C 79/18) hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Beauftragung für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung eine Ermittlung der Grundstückswerte und die Erstellung diesbezüglicher Feststellungserklärungen nach sich zieht, und somit zwei gesonderte Abrechnungstatbestände im Rahmen der StBVV ausgelöst werden.

Die Klägerin (Steuerberaterin) wurde von der Beklagten im August 2017 beauftragt, auf Basis des von ihrer Mutter ererbten Vermögens eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Die Erbmasse bestand u. a. aus 4 Grundstücken und einem 25 %-igen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück.

Für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten diverse steuerliche Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke, mehrfach ausgiebig erörtert. Nach Fertigstellung übermittelte die Klägerin am 1.8.2017 an die Beklagte die Erbschaftsteuer­erklärung, die Feststellungserklärung hinsichtlich der Grundstücke, 2 vorgefertigte Schreiben für das Wohnsitzfinanzamt und das Lagefinanzamt sowie die Honorarrechnung i. H. v. 4.911,78 EUR.

Am 4.9.2017 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag i. H. v. 2.444,74 EUR. Hiermit wurde das Honorar für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beglichen, nicht jedoch die in gesonderter Position abgerechnete Gebühr für die Erstellung der dazugehörigen Feststellungserklärung. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Erbschaftsteuererklärung wurde von der Beklagten an das Wohnsitzfinanzamt übersandt, jedoch lagen ihr nicht die von der Steuerberaterin ermittelten Werte zugrunde, sondern von der Beklagten selbst ermittelte Werte. Am 12.3.2018 wurde die Beklagte vom Finanzamt aufgefordert, die noch fehlende Feststellungserklärung für d...

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