Frage:

Bei einem Steuerberaterwechsel ist die Sicherung von Daten auf einem externen Datenträger zur Übergabe an den Mandanten (bis auf die Kosten für Datenträger und evtl. Kosten des Rechenzentrums) nicht abrechenbar. Wenn ich jedoch vom (ehemaligen) Mandanten eine E-Mail mit dem Auftrag und einer Anleitung zur Konvertierung von Daten bekomme, sehe ich das nicht mehr als "reinen" Mandantenübertrag an. Im konkreten Fall habe ich DATEV-Daten DVDs 1:1 für 20 EUR/Stück weiterberechnet. Der Mandant konnte diese nicht einspielen, worauf ich auf seine Bitte hin die mühselige Konvertierung durchgeführt habe. Die angefallenen Stunden für die Konvertierung (im konkreten Fall 5 Stunden) habe ich mit 70 EUR/Stunde nach § 612 BGB abgerechnet. Ist meine Abrechnung korrekt?

Antwort:

Die Abrechnung ist jedenfalls dem Grunde nach korrekt. Die Weiterberechnung der DVD-Kosten war nach §§ 675, 670 BGB möglich (vgl. Feiter, DStR 2017, S. 1182, 1184). Da ein Auftrag zur Konvertierung der Daten vorlag, kann dies nach § 612 BGB abgerechnet werden. Eine Konvertierung von Daten ist nicht mit den "allgemeinen Geschäftskosten" nach § 3 Abs. 1 StBVV abgegolten.

Der Höhe nach ist – mangels konkreter Vereinbarung – die "übliche Vergütung" i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB anzusetzen. M. E. bietet § 13 Satz 2 StBVV (Zeitgebühr) eine gute Orientierung für die "übliche" Vergütung für Tätigkeiten von Steuerberatern. Während beratende und prüfende Tätigkeiten dabei im oberen Bereich der Zeitgebühr anzusiedeln sind, scheint mir für "technische" Arbeiten der untere Rahmen (60 – 80 EUR/Stunde) angemessen. Da Sie sich mit Ihrer Abrechnung genau in diesem Bereich bewegen, halte ich die Abrechnung auch der Höhe nach für korrekt.

Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, ­Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.

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