Frage: Wie können Tätigkeiten aufgrund erhaltener Kontrollmitteilungen nach StBVV abgerechnet werden? Konkret geht es um den Nachweis der Versteuerung/Erfassung von Betriebseinnahmen durch Vorlage des Jahreskontos des Debitors.

Antwort: Eine unmittelbar passende Vorschrift enthält die StBVV nicht, sodass nur eine sinngemäße bzw. analoge Anwendung der Vorschriften (§ 2 StBVV) möglich ist.

In Betracht kommen könnte eine Abrechnung nach § 29 StBVV (Teilnahme an Prüfungen) analog, da Kontrollmitteilungen oft aus Betriebsprüfungen resultieren oder eine Vorstufe zu Betriebsprüfungen darstellen. Dennoch scheint eine diesbezügliche Analogie ein wenig weit.

Ebenfalls in Betracht kommt eine Abrechnung nach § 31 StBVV (Besprechung mit Behörden) analog. Dagegen könnte sprechen, dass § 31 Abs. 2 Satz 2 StBVV die Geltung für die Beantwortung mündlicher oder fernmündlicher Fragen ausdrücklich ausschließt und deshalb fraglich ist, ob für die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (die ja keine Besprechung ist) eine Analogie gebildet werden kann. Hinzu kommt die (praktische) Schwierigkeit, der Bestimmung des Gegenstandswerts, da § 31 StBVV nach Gegenstandswert abzurechnen ist.

Am "passendsten" scheint deshalb eine Abrechnung über § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV (sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz), da durch Beantwortung der Fragen des Finanzamts im Rahmen der Kontrollmitteilung letztlich eine Art "Meldung" abgegeben wird. Auch § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV passt nicht unmittelbar, sondern ist analog (§ 2 StBVV) anzuwenden. Ein Vorteil der Abrechnung nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV analog ist, dass hier die Zeitgebühr nach § 13 Satz 2 StBVV angesetzt werden kann und sich der zeitliche Aufwand relativ einfach bestimmen lässt.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.

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