Überblick

§ 138 BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Insbesondere gilt dies auch, wenn Sie sich als Steuerberater durch das Rechtsgeschäft für eine Leistung gegenüber Ihrem Mandanten Vermögensvorteile versprechen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu Ihrer Leistung stehen. Einen solchen Fall hatte der BGH in seinem Urteil vom 10.11.2016 (IX ZR 119/14) zu entscheiden. Dabei ging es darum, dass ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 138 BGB davon abhängt, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Als Indiz hierfür können lt. BGH die gesetzlichen Gebühren herangezogen werden. Herr Becker bespricht für Sie den Urteilsfall und zeigt die daraus resultierenden Konsequenzen für Ihre Beratungspraxis auf.

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