Frage: Die Abrechnung der Buchführung beim buchführungspflichtigen Mandanten geschieht über § 33 Abs. 1, 1. Alt. StBVV. Das "Führen von Aufzeichnungen" beim 4/3-Rechner wird genauso nach § 33 Abs. 1, 2. Alt. StBVV mit einem Satz von 2/10 – 12/10 einer vollen Gebühren nach Tabelle C abgerechnet. Der Jahresabschluss des 4/3-Rechners wird nach § 25 StBVV mit 5/10 – 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B abgerechnet.

Wie ist jedoch der Zusammenhang bei der Abrechnung zwischen dem "Führen von Aufzeichnungen" und dem Jahresabschluss?

Antwort: Zur Beantwortung der Frage sei auf ein Urteil des Amtsgerichts Dülmen (Urteil v. 26.4.2016, 3 C 340/13, s. auch HHG 11/2017 verwiesen. Die Ansicht des Gerichts ist zutreffend, wenn die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung ohne "Führen von Aufzeichnungen" (Buchführung ist die falsche Bezeichnung durch das Gericht) möglich war. Ob dies der Fall war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Bei wenigen Belegen ist eine gesonderte Aufzeichnung nicht erforderlich, bei einer Vielzahl von Belegen hingegen schon. Es kommt also auf die Anzahl der Belege an. Die Grenze ist schwimmend. Es kann nicht gesagt werden, ab welcher Anzahl von Belegen das Führen von Aufzeichnungen erforderlich ist.

 
Hinweis

Steuerberatungsvertrag abschließen

Deswegen sollte in solchen Fällen ein Steuerberatungsvertrag dahingehend geschlossen werden, dass der Steuerberater auch mit der Führung von Aufzeichnungen beim 4/3-Rechner beauftragt ist.

Das Gericht kam auch nicht der Auffassung nach, dass die Buchführung mit Kontierung der Belege zwingend notwendig war, um eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Steuerberater den Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass eine "Buchführungspflicht" nicht für die Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung erforderlich ist. Dies ergebe sich aus der Nebenpflicht des Steuerberatungsvertrags. Daraus ergibt sich, dass die Einkommensteuererklärung ohne eine solche Buchführung kostengünstiger zu erstellen ist.

Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Es gilt jedoch, die Begriffe etwas zu ordnen: Richtig ist, dass der Steuerberater seinen Mandanten darauf hinweisen muss, ob die Führung von Aufzeichnungen erforderlich ist in Abhängigkeit der Anzahl der Belege. Darüber hinaus ist auch auf die Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG hinzuweisen. Dieser Hinweis sollte schriftlich erteilt werden.

 
Hinweis

Steuerberatungsvertrag abschließen

Wenn der Steuerberater nach seiner Einschätzung der Auffassung ist, dass das Führen von Aufzeichnungen erforderlich ist, sollte er einen entsprechenden Steuerberatungsvertrag abschließen. Damit ist der Hinweispflicht Genüge getan und der Auftrag ist bewiesen.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, ­Schleiden/Freilassing

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