Frage: Es geht um die Abrechnung der Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (reine Weinbaubetriebe) ohne den Betrieb einer reinen Land- und Forstwirtschaft.

  • Die Erstellung der Buchführungs- und Abschlussarbeiten (Bilanzen) werden nach § 39 StBVV abgerechnet.
  • Die Erstellung von Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG werden nach § 25 StBVV abgerechnet.
  • Das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für die EÜR als "doppelte Buchführung" wurde bisher immer nach § 33 StBVV abgerechnet.
  • Das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für die EÜR als "einfache Buchführung" wurde bisher immer nach § 25 Abs. 2 StBVV abgerechnet.

Vor kurzem hat mir ein Kollege gesagt, dass wie folgt abzurechnen wäre:

  • für die 4/3-Rechnung nach § 25 StBVV aber
  • für die vorangehenden steuerlichen Aufzeichnungen – genauso wie für die Buchführungsarbeiten – nach § 39 StBVV.

Was ist richtig?

Antwort: Land- und Forstwirte erzielen Einkünfte nach § 13 EStG. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind solche, denen steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt sind, also für die gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 AO Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen sind, für die der Gewinn durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist oder die nach § 13a Abs. 2 EStG beantragt haben, dass ihr Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt wird.

Zentrale Vorschrift für die Vergütung der Leistungen des Steuerberaters und Spezialregelung zu §§ 32, 33, 35, 36 StBVV ist § 39 StBVV. Solche Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden nach dieser Vorschrift abgerechnet. Dies gilt auch für reine Weinanbaubetriebe. § 39 StBVV gilt für die Einrichtung der Buchführung, die Finanzbuchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV, die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen sowie das steuerliche Revisionswesen.

In § 39 StBVV ist weder die EÜR noch das Führen der steuerlichen Aufzeichnungen aufgeführt. Daher ist die Erstellung einer EÜR nach § 25 StBVV abzurechnen. Das Führen von Aufzeichnungen ist nach § 33 StBVV abzurechnen. Denn nur für die Buchführungsarbeiten stellt § 39 StBVV ausdrücklich eine Spezialregelung dar. Die Einrichtung der Lohnbuchführung und die Lohnbuchführung selbst fallen weiterhin unter §§ 32, 34 StBVV.

Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing

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