Frage:

Wir wenden uns an Sie mit der Bitte um Mitteilung, wie die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz nach der StBVV abgerechnet werden muss. Der frühere § 24 Abs. 4 Nr. 1 StBGebV ist ja aufgehoben.

Antwort:

Da es sich bei der Feststellung von Einheitswerten um Bewertungen nach dem BewG handelt (§§ 19 ff. BewG), ist eine Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ("Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz…") vorzunehmen. In § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ging der bis 20.12.2012 geltende § 24 Abs. 4 Nr. 1 StBGebV auf, der für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 BewG eine Zeitgebühr vorsah (Feiter, StBVV eKommentar, § 24, Rz. 25, Stand: 7.7.2020).

§ 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV sieht die Abrechnung mit einer Wertgebühr vor.

Die teilweise vertretene Ansicht (Schwamberger, KP 2016, S. 115), dass für die Ermittlung des Einheitswerts eines Mietwohngrundstücks auch nach Wegfall von § 24 Abs. 4 Nr. 1 StBGebV weiterhin eine Zeitgebühr analog § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV i. V. m. § 13 Satz 2 StBVV, berechnet werden kann, überzeugt nicht. § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV sieht ausdrücklich eine Abrechnung mit einem Wert vor, sodass mangels Regelungslücke keine rechtliche Möglichkeit besteht, stattdessen eine Zeitgebühr heranzuziehen (in diesem Sinn auch Feiter, StBVV eKommentar, § 24, Rz. 25, Stand: 7.7.2020).

Gegenstandswert bei § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ist, auch bei einer Einheitswerterklärung, der erklärte Wert, mindestens jedoch 25.000 EUR. Die sog. Mittelgebühr des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV liegt bei 9/20 und findet regelmäßig dann Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt (vgl. zu § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV: AG Düsseldorf, Urteil v. 14.8.2018, 37 C 79/18, Rz. 40). Da der Mindestgegenstandswert von 25.000 EUR bei einer geringfügigen Fortschreibung (Wertfortschreibungen nach § 22 BewG können bereits ab Unterschieden von 500 Mark erforderlich sein) im Verhältnis hoch sein kann, kann es in solchen Fällen erforderlich sein, den Ansatz der Mittelgebühr nach unten anzupassen, um den Rahmen des Angemessenen i. S. v. § 64 Abs. 1 StBerG nicht zu übersteigen.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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