Die Wertgebühren sind in § 10 StBVV geregelt. Hiernach werden die meisten Tätigkeiten des Steuerberaters berechnet. Grundlage der Berechnung ist der Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber hat (Gegenstandswert).[1] Dieser Wert wird dem Grunde nach in den meisten Fällen von der StBVV direkt festgelegt.

 
Praxis-Beispiel

Summe der positiven Einkünfte als Gegenstandswert

So ist z. B. bei der Gebührenberechnung für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung festgelegt, dass Gegenstandswert "die Summe aller positiven Einkünfte" ist.

Soweit die StBVV den Gegenstandswert nicht festlegt, entspricht er dem Wert des Interesses, das der Mandant an der betreffenden beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters hat.

 
Praxis-Beispiel

Strittiger Steuerbetrag als Wert des Interesses

Dies ist z. B. bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Finanzamt über die Höhe der zutreffenden Steuerfestsetzung regelmäßig der strittige Steuerbetrag.

Der Gegenstandswert steht der Höhe nach häufig bei Auftragserteilung noch gar nicht fest, sondern kann z. B. erst nach Abschluss des Verfahrens berechnet werden. In vielen Fällen ist daher eine Angabe über die Höhe der jeweiligen Vergütung für den betreffenden Auftrag nur im Schätzungswege möglich, sodass vorab eine Vorschussrechnung infrage kommt.

Steht der Gegenstandswert der Höhe nach fest, kommen – je nach Tätigkeit – die Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4) der StBVV zur Anwendung, in denen jeweils die volle Gebühr (10/10) festgelegt ist[2]:

Für die Ermittlung von Wertgebühren sieht die StBVV in den meisten Fällen einen Gebührenrahmen – mit einer Mindestgebühr (z. B. 5/10) und einer Höchstgebühr (z. B. 20/10) – vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und des Umfangs sowie des Schwierigkeitsgrads der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Streitfall vom Steuerberater "ausgefüllt" werden müssen.

Bei durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer beruflichen Tätigkeit ist auch eine durchschnittliche Wertgebühr – die mittlere Gebühr – wohl als angemessen anzusehen.

In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ausnahme: Dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 StBVV bezeichneten Tätigkeiten.

[1] Niedersächsisches FG, Beschluss v. 20.6.2011, 2 KO 3/11: Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist der Streitwert grds. gleich dem Streitwert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Rechtsbehelfsentscheidung fehlt.
[2] Lineare Erhöhung um jeweils 12 % aufgrund der Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1495.

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