rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mindestgegenstandswert im Einspruchsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Gegenstandswert ist der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV) und damit die begehrte Steuerminderung maßgebend.
  2. Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
  3. Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist der Streitwert grds. gleich dem Streitwert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Rechtsbehelfsentscheidung fehlt.
  4. Im Einspruchsverfahren gibt es keinen „Mindestgegenstandswert”.
 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1; StBGebV § 10 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 23. Februar 2011.

Im dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren war die Behandlung von Steuerberatungskosten im Streit. Der Erinnerungsgegner - das Finanzamt (FA) - ließ das Einspruchsverfahren insoweit ruhen und wies den Einspruch im Übrigen mit Teileinspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 zurück.

Im dagegen angestrengten Klageverfahren wandte sich der Erinnerungsführer gegen die Rechtmäßigkeit der Teileinspruchsentscheidung. Das FA half der Klage nach einem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 2010 (2 K 77/09, EFG 2010, 1571) ab und die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits hatte ausweislich des Beschlusses vom 16. September 2010 das FA zu tragen. Zudem erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig.

Der Erinnerungsführer beantragte im Folgenden die Kostenfestsetzung aufgrund eines Gegenstandswerts von jeweils 6.327 €, entsprechend 1/10 der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuer, für Einspruchs- und Klageverfahren. Im angefochtenen Beschluss berücksichtigte der Urkundsbeamte hingegen für Einspruchs- und gerichtliches Verfahren jeweils einen Streitwert von 1.000 € als Mindeststreitwert in Anlehnung an die steuerliche Auswirkung der Steuerberatungskosten in den Vorjahren.

Der Erinnerungsführer macht nunmehr geltend, der Streitwert für die Klage müsse aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- mit 1/10 der festgesetzten Steuer berücksichtigt werden. Denn inhaltlich sei in der Klage um die Rechtmäßigkeit der Teileinspruchsentscheidung gestritten worden, so dass deren Wert zu berücksichtigen sei. Da die Teileinspruchsentscheidung - mit Ausnahme der Steuerberatungskosten - den ganzen Steuerbescheid betroffen habe, müsse die festgesetzte Steuer als Ausgangsgröße berücksichtigt werden.

Demgegenüber ist das FA der Auffassung, der Sachverhalt biete keine genügenden Anhaltspunkte für die Ermittlung der Bedeutung der Sache für den Erinnerungsführer. Es sei insbesondere nie ein Antrag gestellt worden, die Steuer in bestimmter Höhe herabzusetzen. Es könne daher für das Klageverfahren allenfalls auf den Auffangstreitwert abgestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Erinnerung hat nur teilweise Erfolg.

1. Zunächst ist der Streitwert des Einspruchsverfahrens - insoweit allerdings zuungunsten des Erinnerungsführers - in falscher Höhe berücksichtigt worden.

Zutreffend ist im Beschluss vom 23. Februar 2011 zunächst davon ausgegangen worden, dass der Gegenstandswert im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren streitigen Steuerberatungskosten zu ermitteln ist, auch wenn über diese keine Entscheidung ergangen ist. Denn maßgebend ist insoweit der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung -StBGebV-) und somit die begehrte Steuerminderung. Ein höherer Gegenstandswert kommt nicht in Betracht, da sich die folgenden Streitpunkte (Vorläufigkeit, Teileinspruchsentscheidung) den Wert des Interesses des Einspruchsverfahrens nicht beeinflussen, sondern nur die verfahrensrechtlichen Seiten des auf Steuerminderung gerichteten Begehrens darstellen.

Allerdings hat das FA - vom Erinnerungsführer unbestritten - im Schriftsatz vom 17. November 2010 ausgeführt, die Steuerberatungskosten des Vorjahres betrugen 586 €. Mangels weiterer Anhaltspunkte schätzt der Senat die Aufwendungen im Streitjahr in gleicher Höhe. Die steuerliche Auswirkung beträgt angesichts des im Jahr 2006 geltenden Steuersatzes maximal 45% x 586 € = 263,70 €. Da im Einspruchsverfahren ein „Mindestgegenstandswert” in Höhe von 1.000 € nicht existiert, beträgt die maßgebliche volle Gebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV i.V.m. Tabelle E (Anl. 5) StBGebV damit 25 €.

Zwar haben die Beteiligten den Ansatz des Gegenstandswerts im Erinnerungsverfahren - jedenfalls nicht ausdrücklich - angesprochen. Jedoch hat der Senat die ...

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