OFD Koblenz, Verfügung v. 15.3.2007, S 2293 A - St 33 3

In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen Steuerpflichtige die Anrechnung (§ 34c Abs. 1 EStG) der „Hongkong Income Tax” auf Dividendenerträge aus Hongkong beantragen.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Seit dem Steuerjahr 2003/2004 unterliegen die in der Sonderverwaltungszone Hongkong erzielten Gewinne von Kapitalgesellschaften einer Gewinnsteuer („Profit Tax”) von 17,5 %. Eine Quellensteuer wird auf die Ausschüttungen (Dividenden) nicht erhoben.

Bei der beantragten Anrechnung der „Hongkong Income Tax” handelt es sich nach Auffassung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) um die Gewinnsteuer („Profit Tax”) der Kapitalgesellschaft, die keine Quellensteuerbelastung für den Anteilseigner darstellt. Eine Anrechnung (§ 34c Abs. 1 EStG) sowie ein Abzug (§ 34c Abs. 2 EStG) der ausgewiesenen „Hongkong Income Tax” kommen daher nicht in Betracht.

Im Anhang 12 II Einkommensteuer-Handbuch 2005 sind abschließend die Steuern aus Hongkong aufgezählt, die der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen. Nur diese können im Rahmen des § 34c EStG auf die jeweiligen Einkünfte angerechnet werden.

Hinweis

Das DBA vom 10.6.1985 (BGBl 1986 II S. 447) zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland gilt nicht für die Sonderverwaltungszone Hongkong.

 

Normenkette

EStG § 34 c

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