In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, in denen Steuerpflichtige die Anrechnung, § 34 c Abs. 1 EStG, der "Hongkong Income Tax" auf Dividendenerträge aus Hongkong beantragen.

Hierzu bitte ich, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Seit dem Steuerjahr 2003/2004 unterliegen die in der Sonderverwaltungszone Hongkong erzielten Gewinne von Kapitalgesellschaften einer Gewinnsteuer ("Profit Tax") von 17,5 v.H. Eine Quellensteuer wird auf die Ausschüttungen (Dividenden) nicht erhoben.

Bei der beantragten Anrechnung der "Hongkong Income Tax" handelt es sich nach Auffassung der BZSt. um die Gewinnsteuer ("Profit Tax") der Kapitalgesellschaft, die keine Quellensteuerbelastung für den Anteilseigner darstellt. Eine Anrechnung, § 34 c Abs. 1 EStG, sowie ein Abzug, § 34 c Abs. 2 EStG, der ausgewiesenen "Hongkong Income Tax" kommen daher nicht in Betracht.

Im Anhang 12 II Einkommensteuer-Handbuch 2005 sind abschließend die Steuern aus Hongkong aufgezählt, die der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen. Nur diese können im Rahmen des § 34 c EStG auf die jeweiligen Einkünfte angerechnet werden.

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