Leitsatz

Der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist erstmals ab dem 1.1.2009 anzuwenden. Für 2008 gilt lediglich ein Höchstbetrag von 600 EUR.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar ließ umfangreiche Handwerkerleistungen ausführen und zahlte Handwerkerlöhne von rund 4.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2008 machte das Paar 20 % der Aufwendungen (= 824,20 EUR) steuermindernd nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Höchstbetrag von 600 EUR.

Die Eheleute waren der Auffassung, dass der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung bereits in 2008 i.H.v. 1.200 EUR zu gewähren ist. Ihre Begründung: Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" ist der Höchstbetrag der Steuerermäßigung auf 1.200 EUR verdoppelt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes tritt die Regelung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies ist der 30.12.2008, da das Gesetz am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neugeregelte Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b EStG tritt hingegen erst zum 1.1.2009 in Kraft, somit verdoppelt sich der Höchstbetrag bereits für das Jahr 2008.

 

Entscheidung

Der verdoppelte Höchstbetrag kann erst ab dem Jahr 2009 in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass die Gesetzesänderung zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten war, ändert hieran nichts. Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes beruht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen darf der Höchstbetrag von 1.200 Euro nicht bereits für das Jahr 2008 abgezogen werden.

 

Hinweis

Der Beschluss des FG Münster betraf ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, sodass lediglich eine summarische Prüfung durch das Gericht notwendig war. Das FG Rheinland-Pfalz hat die Problematik abschließend geprüft und kam mit Urteil vom 26.1.2010 (Az. 3 K 2002/09) zu demselben Ergebnis.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 14.12.2009, 10 V 4132/09 E

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