Leitsatz

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann erst ab 2009 mit maximal 1.200 EUR abgezogen werden. Die erstmalige Anwendung dieses Höchstbetrags wird nicht durch die Tatsache vorverlegt, dass die Gesetzesänderung vor der entsprechenden Anwendungsvorschrift in Kraft getreten ist.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar ließ im Jahr 2008 an seinem Haus diverse Arbeiten an Dach, Fassade und Garage ausführen. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen i. H. v. 4.200 EUR machten die Eheleute mit 20 % (= 840 EUR) steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 geltend. Das Finanzamt gewährte nur den Höchstbetrag von seinerzeit 600 EUR (§ 35a EStG a.F.). Die Eheleute waren der Auffassung, dass die entsprechende Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b Satz 4 EStG, die eine vorgezogene Anwendung des neuen Höchstbetrags auf 2008 verhindern sollte, erst zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wohingegen die Verdoppelung der Höchstbeträge durch das Gesetz "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" bereits am 29.12.2008 in Kraft trat. Da die gesetzliche Regelung die Anwendungsvorschrift zeitlich "überholt" hat, sei schon in 2008 ein verdoppelter Höchstbetrag zu gewähren.

 

Entscheidung

Der verdoppelte Höchstbetrag gilt erst ab 2009. Der Umstand, dass die Gesetzesänderung zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten war, verlegt die erstmalige Anwendung nicht auf das Jahr 2008 vor. Das FG sieht im Ablauf des Gesetzgebungsprozesses lediglich ein sog. Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Eine Anwendung ab 2008 würde bei wörtlicher Auslegung der Gesetzesvorschriften zu einem sinnwidrigen und gesetzgeberisch nicht gewollten Ergebnis führen. Laut Gesetzesbegründung wurde die Verdoppelung der Höchstbeträge vorgenommen um einen auf die Zukunft gerichteten Impuls für die Arbeitsplatzsicherung und die Überwindung der Konjunkturschwäche zu geben; daher ist nur eine erstmalige Anwendung zum 1.1.2009 schlüssig.

 

Hinweis

Das FG Münster hat ebenfalls keine Zweifel daran, dass der Höchstbetrag von 1.200 EUR erst ab dem Veranlagungszeitpunkt 2009 gilt [1].

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010, 3 K 2002/09

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