OFD Nürnberg, Verfügung v. 13.1.2003, S 1915 - 74/St 31

Anlagen: 1 Ablichtung des FM-Schreibens vom 8.1.2003
  1 Ablichtung des BMF-Schreibens vom 1.10.2002 (BStBl 2002l S. 960)

Ich übersende das BMF-Schreiben vom 8.1.2003 über die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Hochwasser in Ober- und Unterfranken sowie in der Oberpfalz verursachten Schäden. Auf die allgemeinen Ausführungen in der OFD-Verfügung vom 7.3.1988, S 1915 – 25/St 21 weise ich hin.

Außerdem weise ich besonders darauf hin, dass die im BMF-Schreiben vom 1.10.2002 (= ESt-Kartei § 10b Karte 10.3) zusammengestellten Maßnahmen entsprechend gelten (vgl. vorletzter Absatz des BMF-Schreiben vom 8.1.2003). Das Merkblatt für Spenden zugunsten der Hochwasseropfer auf der Internetseite der OFD bzw. der FÄ wurde entsprechend ergänzt.

 

Anlage 1

FinMin Bayern

8.1.2003

37 – S 1915 – 009 – 504/03

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden im Januar 2003

Anlage: 1 Kopie

Durch Hochwasser sind im Januar 2003 in Ober- und Unterfranken sowie in der Oberpfalz beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Allgemeines

1.1 Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.5.2003 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 31.5.2003 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum 31.5.2003 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Nr. 1.1.1 abzusehen. Ab 1.1.2003 bis zum 31.5.2003 sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.5.2003 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Nr. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge