Der gesetzliche Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung findet sich in §§ 7 ff. AStG. Danach ist eine Hinzurechnungsbesteuerung einschlägig – d.h. ausländische Kapitalgesellschaften entfalten de facto keine Abschirmwirkung –, soweit inländisch Beteiligte die ausländische Kapitalgesellschaft beherrschen, welche passive Einkünfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AStG erzielt und für diese niedrigbesteuert[16] ist.

[16] D.h. zu weniger als (immer noch) 25 %.

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