Der gesetzliche Tatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung findet sich in §§ 7 ff. AStG. Danach ist eine Hinzurechnungsbesteuerung einschlägig – d.h. ausländische Kapitalgesellschaften entfalten de facto keine Abschirmwirkung –, soweit inländisch Beteiligte die ausländische Kapitalgesellschaft beherrschen, welche passive Einkünfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AStG erzielt und für diese niedrigbesteuert[16] ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen