Für die Frage, ob die schädliche Beteiligungsquote erreicht ist, werden Beteiligungen von nahe stehenden Personen zusammengerechnet. Die Höhe der Beteiligung des einzelnen Stpfl. ist unerheblich; es reicht jede (noch so geringe) Beteiligung aus. In der Praxis kann es daher insbesondere bei Publikumsgesellschaften für den einzelnen Stpfl. schwierig sein zu ermitteln, ob er der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt. Häufig werden ihm die dafür erforderlichen Informationen über Mitgesellschafter nicht zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Einkünfte, die der Hinzurechnung unterliegen, ist die Abgrenzung zwischen passiven und aktiven Einkünften häufig kompliziert. § 8 Abs. 1 AStG enthält eine eigene Unterteilung in Einkunftsarten, die nicht mit den 7 Einkunftsarten des § 2 EStG übereinstimmt. Die Zuordnung der Einkünfte i. S. d. § 8 AStG hat nach dem funktionalen Zusammenhang zu erfolgen. Diese Abgrenzung ist problematisch, da häufig unklar ist, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte zusammen zu betrachten sind und wann eine eigenständige Einkunftsart i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG vorliegt.

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