rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluss der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis endet nicht bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern besteht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort.
  2. Dies gilt auch dann, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter Rechte anmaßt, die ihm nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts nicht zustehen.
  3. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters haben keinerlei Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter und führen weder zu einer Stimmrechtsbeschränkung noch zu einem Stimmrechtsausschluss.
 

Normenkette

UStG § 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Strittig ist, ob das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der ..... Z-GmbH ..................... (Z-GmbH) mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Z-GmbH beendet wurde.

Die Klägerin ist eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Ihr Komplementär ist die Z-GmbH, ihr einziger Kommanditist Y. Dieser ist auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Die Klägerin vermietete der Z-GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke und Gebäude. Diese stellten für die Z-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Die Beteiligten gingen daher vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus.

Am 30.07.2002 stellte der Geschäftsführer Y beim Amtsgericht ..... (Insolvenzgericht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH. Hierauf ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom gleichen Tage zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin an und bestellte den RA H zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiterhin verfügte das Insolvenzgericht:

„3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Antragstellerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten

b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellern bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3 InsO).”

Am 02.09.2002 wurde vor dem Amtsgericht .... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z-GmbH eröffnet.

In der Zeit vom 16.10.2002 bis 21.11.2003 führte das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Vorauszahlungszeiträume Januar bis August 2002 durch. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Organschaft zwischen der der Klägerin und der Z-GmbH erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.09.2002 beendet wurde, weil der vorläufige Insolvenzverwalter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhalten habe und ihm deshalb eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft nicht möglich gewesen sei. Nach dem Erlass von geänderten und von der Klägerin angefochtenen USt-Vorauszahlungsbescheiden für Juli und August 2002 gab die Klägerin am 28.05.2004 ihre Umsatzsteuererklärung 2002 ab, die sie am 10.12.2004 berichtigte. Da diese Erklärung die Umsätze der Z-GmbH für August 2002 nicht enthielt, erließ das FA am 13.06.2005 einen – diese Umsätze beinhaltenden – Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2002. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 30.08.2005 einen – wegen bisher nicht berücksichtiger Vorsteuern – geänderten Umsatzsteuerbescheid 2002, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist. Mit der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtschutzinteresse weiter und trägt zur Begründung vor:

a) Bei der Bestellung eines vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalters sei zwar grundsätzlich von einem Weiterbestand der Organschaft auszugehen. Da der BFH jedoch im Urteil vom 28.01.1999 V R 32/98 (BStBl II 1999, 258) auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und nicht rechtlichen Umstände abgestellt habe, komme es ...

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