rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

Der Kläger hat zum 31.05.1989 den betrieblich genutzten Teil des Grundstückes A. Straße … in B. entnommen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Entnahmezeitpunkt eines betrieblich genutzten Grundstücksanteils streitig.

Der Kläger betrieb eine Kanzlei als … in den Räumen des in B. gelegenen Grundstücks A. Straße … Das Grundstück einschließlich Gebäude wurde zur Hälfte betrieblich, zur Hälfte privat genutzt. Zum 30.05.1989 veräußerte der Kläger seine … kanzlei gegen monatliche Ratenzahlungen, sein Notariat gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Als Veräußerungsgewinn erklärte er einen Gewinn in Höhe von …,– DM. Wegen der Betriebsaufgabe führte das Finanzamt in 1994 eine Betriebsprüfung durch. Unter Teilziffer 20 und 21 des Betriebsprüfungsberichts (Bp-Bericht) vom 15.11.1994 stellte der Prüfer zunächst die Entwicklung der Boden- und Gebäudewerte infolge Zukaufs weiterer Grundstücksflächen dar. Nachdem der Kläger in 1974 von seiner ersten Frau den anderen hälftigen Grundstücksanteil hinzuerworben hatte, übertrug er durch notariellen Schenkungsvertrag vom 19.10.1979 seinem damals minderjährigen Kind das Grundstück und behielt für sich und seine zweite Ehefrau – der Klägerin zu 2. – das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am Grundstück vor. In den §§ 3 bis 6 des Vertrages schränkte der Kläger durch verschiedene Regelungen die Verwertungsbefugnis des Kindes ein. Wegen der einzelnen Regelungen wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag Bezug genommen. Infolge dieser Regelungen ging der Betriebsprüfer davon aus, daß der Kläger trotz Schenkung weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Steuerrechts anzusehen sei und verneinte daher für das Jahr 1979 im Schenkungszeitpunkt die Entnahme des Grundstücks. Zusätzlich zum Veräußerungspreis setzte somit der Betriebsprüfer für das aus seiner Sicht erst im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung entnommene Grundstück einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … – DM fest. Wegen der Werteentwicklung sowie der Berechnung des Veräußerungsgewinns wird auf die Teilziffer 21/22 und 29 des Bp-Berichts Bezug genommen. Den nunmehr um diesen Wert erhöhten Veräußerungsgewinn legte das Finanzamt in dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), am 06.02.1995 ergangenen Änderungsbescheid zugrunde. Dagegen haben die Kläger Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 12.04.1995 zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung, daß die Entnahme des betrieblich genutzten Grundstücksteils bereits durch die Schenkung an das Kind im Jahre 1979 erfolgt sei. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.02.1974 in BStBl II Seite 735) sind sie der Auffassung, daß dann wenn ein betriebliches Wirtschaftsgut aus privaten Gründen verschenkt werde, darin eine Entnahme zu sehen sei, selbst dann wenn der Steuerpflichtige das Gut weiterhin betrieblich nutze. Demgemäß sei ein Grundstück, das ein Steuerpflichtiger seinem Kind schenke, auch dann als entnommen zu behandeln, wenn das Grundstück wegen des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts unverändert im Betrieb genutzt werde. In diesem Fall sei das Nießbrauchsrecht als Einlage dem Betrieb zugeführt und auf die voraussichtliche Dauer des Nießbrauchs abzuschreiben. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte mithin der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert des Grundstücks als Entnahmewert im Jahre 1979 versteuert werden müssen. Dieser Tatbestand sei jedoch verjährt. Man könne daher nicht mehr im nachhinein eine Entnahme für das Jahr 1989 konstruieren. Folge davon sei, daß nunmehr das Wirtschaftsgut, welches zu Unrecht als Betriebsvermögen geführt wurde, mit dem Buchwert und nicht mit dem Teilwert auszubuchen sei.

Soweit das Finanzamt aus den Regelungen in den §§ 2 bis 6 des Schenkungsvertrages ableite, daß infolge dieser Nutzungsbeschränkungen der Kläger trotz zivilrechtlich wirksamer Schenkung wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geblieben sei, sei dies nicht haltbar. Sinn und Zweck dieser Regelungen sei die Sicherung des Familienwohnsitzes und des Standortes der Praxis gewesen. Im übrigen seien Beschränkungen dieser Art allgemein im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgeregelungen üblich. Mit diesen Verfügungsbeschränkungen würden sich die Eltern über den Nießbrauch hinaus jeweils den Erhalt des Familieneigenheimes sichern. Diese Sicherung sei in den §§ 3 bis 6 ohne extreme Einengung der rechtlichen Position der Beschenkten realisiert worden. Auch die Sicherung der Rückübertragungsansprüche durch Auflassungsvormerkung nach § 6 sei die logische Folgerung, wenn man ernsthaft den einzigen Familienbesitz vor Zwangsvollstreckung oder Drittveräußerung bewahren wolle. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb man ausschließlich dem Kläger das wirtschaftliche Eigentum zurechne. Das Nießbrauchsrecht sowie die Verfügungsbeschränkungen seien auch zu...

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