rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis für Besitz der Rechnung im Streitjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass die Rechnung bereits in dem Besteuerungszeitraum, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, erzeugt und in seinem Besitz war.
  2. Die Bezeichnung einer sonstigen Leistung als Kurierfahrt für einen bestimmten Monat ist keine für den begehrten Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung.
 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Kurierdienstleistungen. Die Klägerin betreibt unter der Firma „Z“ ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen mit dem Gegenstand der Erbringung von Transport- und Kurierdienstleistungen. Sie ist Auftragnehmerin der Firma A GmbH für den Bereich 1 als Zustellgebiet der Niederlassung 2. Auf den entsprechenden „Satellitendepot-Vertrag“ vom 17.11.2011 mit Anlagen (Bl. 442 ff. des Fallheftes Band 2) und den „Generalunternehmervertrag“ vom 03.12.2014 mit Anlagen (Bl. 480 ff. des Fallheftes Band 2, Bl. 733 ff. des Fallheftes Band 3) nebst Nachträgen (Bl. 921 ff. des Fallheftes Band 3) wird Bezug genommen. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich für ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr und die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Seit xxxx war die Klägerin mit dem Herrn B (im Folgenden: ,B.') verheiratet und führte deshalb im streitigen Zeitraum den Ehenamen B. Unter der Anschrift … bestand auch ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute (vgl. noch die Angaben in der Einkommensteuererklärung 2014, Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Ab August 2014 lebten die Eheleute getrennt. Inzwischen ist die Klägerin von B. geschieden und führt in zweiter Ehe den Namen X. Auch B. betrieb im streitigen Zeitraum ein Einzelunternehmen mit der Firmenbezeichnung „C“ und dem Gegenstand der Erbringung von Transport- und Kurierdienstleistungen. B. schloss mit A am 26.07.2012 einen (eigenen) „Subunternehmervertrag“ über die Durchführung bestimmter Zustellungen (Bl. 779 ff. des Fallheftes Band 3). Darüber hinaus existiert die durch Gesellschaftsvertrag (Bl. 929 ff. des Fallheftes Band 3) durch die Klägerin als ursprüngliche Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von …,- Euro gegründete und im Handelsregister eingetragenen Firma „D UG (haftungsbeschränkt)“ mit der im streitigen Zeitraum (ebenfalls) verwendeten Anschrift … (im Folgenden: ,D-UG'), deren alleiniger und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Gründung B. wurde (vgl. den Geschäftsführeranstellungsvertrag Bl. 290 ff. des Fallheftes Band 2). Bereits am …. trat die Klägerin die Hälfte der Geschäftsanteile an B. ab (vgl. die im elektronischen Handelsregister abrufbare aktualisierte Gesellschafterliste). Im Jahre 2018 löste die Klägerin B. als alleinigen Geschäftsführer der D-UG ab.

Am 27.01.2011 schloss die Klägerin mit der D-UG einen „Subunternehmervertrag“ (Bl. 296 ff. des Fallheftes Band 2), nach dem sie die D-UG mit der Durchführung der Fahrten beauftragte, welche sie für die Firma A gemäß dem „Satellitendepotvertrag“ für 1 zu erbringen hatte. Wörtlich (§ 1 des Vertrages): „Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Durchführung der Sendungszustellung und -abholung der Waren / Pakete von der Firma A und aller damit verbundenen Nebenleistungen im Bereich 1 entsprechend des im Hauptvertrag bezeichneten Bereichs ab dem Lager- und Verteilungsort 1 sowie die Abholung der Waren vom Niederlassungsort 2 der A GmbH nach 1 und zurück“. Als Entgelt wurde in § 3 Abs. 1 des Vertrages ein Betrag von monatlich … Euro zuzüglich Umsatzsteuer (d.h. brutto …,- Euro) vereinbart. Gleichwohl sollte „zunächst eine monatlich pauschalierte Abschlagszahlung“ gestellt werden, die sich „an dem von den Parteien angenommenen Sendungsaufkommen im Monat (…) orientiert“. Im Falle einer „wesentlichen Abweichung von der von den Parteien angenommenen Kalkulation“ sollte die Abrechnung „sodann monatlich nachträglich per Gutschrift und Verrechnung mit der in Rechnung gestellten Pauschale“ erfolgen (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). Am 31.12.2011 wurde eine Erhöhung der Pauschale auf …,- Euro brutto bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur Nachverrechnung vereinbart (Bl. 302 des Fallheftes Band 2). Vom 23.01.2011 datiert ein „Fahrvertrag“, mit dem die D-UG wiederum Herrn B. mit der selbständigen Ausführung der seitens der D-UG gegenüber der Klägerin und seitens der Klägerin gegenüber A geschuldeten Fahrten beauftragte, soweit die Sendungen im System A „zur Zustellung aus 2 abzuholen bzw. nach 2 zu bringen“ und „Auslieferungsfahrten zu den abgelegenen Zielen in …. durchzuführen“ waren (Bl. 284 des Fallheftes Band 2). Als Gegenleistung hatte B. der D-UG lediglich die mit dem eigenen Fahrzeug gefahrenen Kilometer in Rechnung zu stellen. Die übrigen, der Klägerin geschu...

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