vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt [V B 53/11]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kommt der Unternehmer den Nachweisobliegenheiten der §§ 17a., 17c UStDV nach, kann die Finanzverwaltung gleichwohl die Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises überprüfen und einen Nachweis des dokumentierten Inhaltes fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Beleg- und Buchnachweises bestehen.
  2. Überlässt ein Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des Abnehmers, die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
  3. Nach § 6a Abs. 4 UStG kommt eine Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzerwägungen bei dem Grunde nach erbrachtem Buch- und Belegnachweis auch in Betracht, wenn sich ein vom Unternehmer nach §§ 17a, 17c UStG vorgelegter Nachweis im Nachhinein als inhaltlich falsch herausstellt, (z.B. weil der Abnehmer dem Unternehmer einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift genannt hat), wenn sich der Unternehmer von der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat.
  4. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist auf der Grundlage des sog. gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbot ungeachtet der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 4 Nr. 1, § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, wenn der die Steuerbefreiung beanspruchende Lieferant die Identität des wahren Empfängers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Bestimmungsland die Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
  5. Der Umstand, dass die Empfängerfirma den gemeinschaftlichen Erwerb im Ausland möglicherweise nicht erklärt und darüber hinaus für ihre Lieferungen in ein anderes EU-Land zu Unrecht das „Used Goods Special Regime” (Differenzbesteuerung) angewendet hat, wirkt sich auf die Gewährung der Steuerbefreiung für die vom Kläger ausgeführten Leistungen nicht aus.
  6. Eine Versagung der Steuerbefreiung bei der unrechtmäßigen Durchführung einer erst im weiteren Verlauf der Lieferkette stattfindenden Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen V B 53/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit verschiedener, vom Kläger als innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen behandelter Umsätze sowie um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger war im Streitjahr mit dem Handel von Gebrauchtfahrzeugen im Nebenerwerb unternehmerisch tätig. Sein Unternehmen betrieb er von seiner Wohnung in A aus. Im Hauptberuf war er im Streitjahr als angestellter Gebrauchtwagenverkäufer bei der B-Niederlassung in C beruflich tätig. In seiner für den Besteuerungszeitraum 2004 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung vom 24.05.2005 (Bl. 86 bis 89 der Umsatzsteuerakten) gab er an, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz nicht erzielt zu haben. Er erklärte jedoch steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen zu 1.250.260,- Euro und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. 195.188,- Euro, woraus er eine Umsatzsteuer von ./. 195.188,- Euro errechnete und anmeldete. Das FA stimmte der Steueranmeldung nicht zu und setzte die Umsatzsteuer für 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 12.07.2005 auf ./. 185.410,69 Euro fest (Bl. 90 f. der Umsatzsteuerakten), wobei es (bei Anerkennung steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen zu 1.181.356,- Euro) Umsätze zum Regelsteuersatz von 21.551,- Euro ansetzte und lediglich Vorsteuerbeträge i.H.v. 188.858,85 Euro in Abzug brachte.

Vom 14.11.2005 bis zum 12.06.2007 führte das FA beim Kläger für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2004 eine Betriebsprüfung durch, die es mit Bericht vom 28.06.2007 abschloss. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 340 bis 349 des Fallhefts Band 1). Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass verschiedene, vom Kläger als umsatzsteuerfrei behandelte Fahrzeuglieferungen an die Firmen D. (Spanien), E(Spanien), F (Italien), G. (Italien) und H (Spanien) nicht anzuerkennen und als steuerpflichtige Inlandsumsätze anzusetzen seien. Bei den angeblichen Lieferungen an die Firma F sei in Wirklichkeit die in I (Deutschland) ansässige Firma „K (Inh. L)” als Leistungsempfängerin anzusehen. Im Übrigen sei der Buch- und Belegnachweis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV nicht erbracht. Demzufolge sei die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Regelsteuersatz für 2004 um folgende Beträge zu erhöhen (Angaben in Euro, die Rechnungsnummern wurden vom Kläger teilweise mehrfach vergeben, maßgeblich ist insoweit die Kennzeichnung der jeweiligen Rechnungskopie im Fallheft der Betriebsprüfung):

Fahrgestellnummer, Rechnungsempfänger und Fahrzeugmerkmale

Rechnung

Preis

Nettoumsatz

(D, Laufleistung 9.0...

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