vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz einer anderen als der kürzesten Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei Zeitersparnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
  2. Aus im Steuerermäßigungsverfahren anerkannten Besteuerungsgrundlagen kann keine Bindungswirkung für die Jahresveranlagung hergeleitet werden.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.04.2007; Aktenzeichen VI B 134/06)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 als…Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Fahrten zwischen Wohnung (L) und Arbeitsstätte (D) mit einer Entfernung von 95 km Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend.

Im Steuerbescheid vom 19. August 2003 berücksichtigte der Beklagte lediglich für 192 Arbeitstage (Beschäftigungszeit 10 Monate) eine Entfernung von 67 km. Der Beklagte hatte mit Hilfe des Michelin - Routenplaners für die Entfernung L (B-Straße) nach D (M-Straße) eine Entfernung von 67 km bei einer Fahrzeit von 52 Minuten ermittelt. Nach dem Routenplaner beträgt die kürzeste Verbindung nur 59 km, wobei jedoch eine Fahrzeit von 83 Minuten ausgewiesen wird.

Mit dem Einspruch vom 1. September 2003 machte der Kläger nunmehr geltend, dass er an 192 Tagen nicht 67, sondern 89 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt habe. Die Abweichung ergebe sich durch die Benutzung der Autobahnen, worin eine wesentlich verkehrsgünstigere Strecke zu sehen sei. Er sei daher über die Autobahnen A ..., A…und die A…nach D gefahren. Dies sei insbesondere auch durch die Sperrung der Ortsdurchfahrt in O wegen der Verlegung einer neuen Kanalisation erforderlich gewesen. Die von ihm befahrene Strecke betrage tatsächlich 104 km. Aufgrund der gebotenen kürzeren Strecke habe er jedoch lediglich einen Mittelwert von 89 km beantragt. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11. März 2004 als unbegründet zurück. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Nach Ansicht des Klägers ist eine Entfernung von 89 km bei der Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen. Neben den Angaben laut Routenplaner sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass im Streitjahr auf der Autobahn A…zwischen D und Z mehrere Brücken saniert worden seien und die Ortsdurchfahrt O aufgrund von Kanalarbeiten nur schwer zu passieren, teilweise sogar gesperrt gewesen sei. Eine Fahrzeit sei für diese Strecke daher nicht zu kalkulieren gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte im Lohnsteuerermäßigungsverfahren selbst die Entfernung von 89 km akzeptiert.

Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren eine Bescheinigung der Stadt…vorgelegt, nach der die Ortsdurchfahrt O in der Zeit von August 2000 bis zum 9. März 2001 gesperrt war.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2004 und Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 in der Gestalt vom 12. März 2004 die Entfernungspauschale für 192 Tage bei einer Entfernung von 89 km zu berücksichtigen und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten könne die Pauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur für eine Entfernung von 67 km gewährt werden. Auch für den Zeitraum der Sperrung der Ortsdurchfahrt von O könne keine Wegstrecke von 104 km beziehungsweise ein Mittelwert von 89 km steuerlich berücksichtigt werden. Die schon am Ortseingang von O beginnende Umleitung sei ausreichend und gut geschildert gewesen und habe weder eine nennenswerte Mehrbelastung an Zeit noch an Fahrstrecke verursacht. Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vom Kläger befahrene Strecke laut vom Kläger selbst vorgelegtem Routenplaner eine Fahrzeit von 88 Minuten aufweise. Eine wesentliche Verkürzung seiner Fahrzeit zur Arbeitsstätte sei daher nicht gegeben.

Hinsichtlich der Anerkennung der 89 km im Lohnsteuerermäßigungsverfahren verweist der Beklagte auf die Regelung in § 39 Abs. 4 EStG.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Durch Beschluss vom 11. Mai 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dem Gericht lag die den Kläger betreffende Einkommenssteuerakte 2001 vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Ermittlung der Aufwendungen des Klägers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Beklagten lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil er...

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