vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 93/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Umlaufkrediten an ehemals volkseigene Betriebe als Dauerschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Berechnung der Jahresfrist im Rahmen des § 8 Nr. 1, 2. Tatbestandsgruppe GewStG ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung des Betriebskapitals des Rechtsvorgängers der Klägerin, eines seinerzeit nicht gewerbesteuerpflichtigen volkseigenen Betriebs vor dem 01.07.1990 nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen I R 93/08)

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen I R 93/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die bei der Klägerin – im Folgenden: Kl'in – vorgenommene Hinzurechnung von Zinsen aus sog. Altkrediten ihrer Organgesellschaft nach § 8

Nr. 1, 2. Tatbestandsgruppe GewStG.

Die Kl'in war im Streitjahr 1991 alleinige Gesellschafterin der A-GmbH mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet. Zwischen dieser und der Kl'in als Organträger wurde mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis (rückwirkend) zum 01.01.1991 vereinbart.

Die A-GmbH, die am … . … .1990 im Handelsregister eingetragen wurde, ist im Wege der Umwandlung aus dem VEB B entstanden und Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich der gegenüber der Staatsbank der DDR bestehenden Kredite. Mit notariellem Vertrag vom . .199. erwarb die Kl'in mit Wirkung zum …. … .1991 die Anteile an der A-GmbH von der Treuhandanstalt … .

Zum … . … .1990 beliefen sich die Ende der 60er Jahre gewährten und unstreitig schon vor dem Jahr 1990 mindestens in gleicher Höhe bestehenden Kredite, hinsichtlich derer die A-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in das Schuldverhältnis des VEB B gegenüber der Staatsbank der DDR eintrat, auf umgerechnet … DM. Diese sog. Altkredite setzten sich lt. Bilanz zum … . … .1990 aus einem Grundmittelkredit in Höhe von … Mark der DDR und einem Umlaufmittelkredit in Höhe von … Mark der DDR zusammen, die im Verhältnis 2:1 umgerechnet wurden. Im Rahmen einer Umschuldung am … . … .1991 wurden die

Kredite bei der X-Bank als partieller Rechtsnachfolgerin der Staatsbank getilgt. Für den Zeitraum vom … . … .1991 bis zum … . … .1991 entstanden für die Kredite Zinsen in Höhe von … DM.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 02. Juli 1997

I R 28/96, BFH/NV 1998, 212 die Auffassung, die gewinnmindernd gebuchten Entgelte für Altkredite seien als Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1,

2. Tatbestandsgruppe GewStG anzusehen. Auf Tz. 83b des Betriebsprüfungsberichts für 1990 - 1992 vom …. . … .199. für die A-GmbH und Tz. 166 des Betriebsprüfungsberichts für 1988 bis 1992 vom …. . … . … für die Klägerin wird hiermit Bezug genommen. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am …. … .200. einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid, mit dem er bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die gezahlten Zinsen hälftig, d.h. in Höhe von … DM hinzurechnete.

Im anschließenden Einspruchsverfahren machte die Kl'in geltend, bei den Altkrediten habe es sich nicht um Schulden gehandelt, die der längerfristigen Verstärkung des Betriebskapitals gedient hätten. Vielmehr habe das Fremdkapital dem Unternehmen im Jahre 1991 nur vorübergehend, nämlich für … Monate, zur Verfügung gestanden. Für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals setze die Rechtsprechung aber typisierend einen länger als 12 Monaten währenden Zeitraum an (BFH-Urteil vom

28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359). Soweit der Beklagte zur Begründung des Einjahreszeitraums den Vorlauf der Schulden zu DDR-Zeiten einbeziehe, stünden dem jedoch erhebliche rechtliche Bedenken entgegen. Denn § 8 Nr. 1 GewStG finde gemäß Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 20 Buchst. h des Einigungsvertrages erst ab dem Erhebungszeitraum 1991 Anwendung. Dass der Gesetzgeber die Vorjahre habe einbeziehen wollen, sei nicht ausdrücklich erwähnt. Die fehlende ausdrückliche Rückbeziehung sei auch systemkonform, da die Verhältnisse zu DDR-Zeiten nicht ohne Weiteres auf die bundesdeutsche Steuergesetzgebung übertragen werden könnten und vergleichbare Regelungen zu DDR-Zeiten nicht bestanden hätten. Soweit überhaupt Vorlaufzeiten der Altkredite miteinbezogen werden könnten, sei (so Krohm/Trede, in: Steuerliche Betriebsprüfung 1998, 1, 5) frühestens auf den 01.07.1990 abzustellen. Darüber hinaus stelle die Einbeziehung der Kredite aus DDR-Zeiten eine verfassungsrechtlich unzulässige tatbestandliche Rückanknüpfung dar.

Mit Einspruchsentscheidung vom … . … .200., die am … . … .200. zur Post gegeben wurde, wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Hierbei stützte er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 02. Juli 1997 in BFH/NV 1998, 212. Auch wenn der BFH im letzten...

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