Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.2000; Aktenzeichen 2 BvR 207/00)

BFH (Beschluss vom 16.12.1999; Aktenzeichen VI B 225/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.1996 wird die Einkommensteuer für 1993 auf … DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 76 v.H., das beklagte Finanzamt zu 24 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin (Kl) geltend gemachten Umzugs- und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können.

Die Kl hatte ursprünglich ihren Wohnsitz in S. Seit 1991 hatte sie eine Arbeitsstelle in K. und mietete deshalb eine Wohnung in F. an, wo sie während der Woche wohnte. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mehrkosten hat das damals noch zuständige Finanzamt bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer (ESt) für die Jahre 1991 und 1992 als Werbungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) berücksichtigt. Ab 1.2.1993 mietete die Kl eine Wohnung in A. gab die bisherigen Wohnungen in S. und F. auf. Mit der ESt-Erklärung 1993 machte sie Werbungskosten in Höhe von 19.785 DM geltend, und zwar im einzelnen:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

3.705 DM

Umzugskosten

6.933 DM

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

9.147 DM

Das nunmehr zuständige beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst nur Fahrtkosten in Höhe von 3.692 DM, im Einspruchsverfahren jedoch weitere 5.116 DM (für doppelte Haushaltsführung 5.102,20 DM und weitere Fahrtkosten 13 DM). Die geltend gemachten Umzugskosten erkannte das FA nicht an, weil nach seiner Auffassung der Umzug nicht beruflich veranlaßt gewesen sei, sondern auf privaten Erwägungen beruht habe (Suche nach einer billigeren Wohnung).

Mit der hierauf erhobenen Klage begehrt die Kl die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 11.637 DM, die sich wie folgt aufgliedern:

1.

Umzugskosten von Frankfurt nach A.

3.492,90 DM

2.

Umzugskosten von Strehla nach A.

3.440,10 DM

3.

Fahrten zum Lebensmittelpunkt in S. ab 1.3.1993

4.309,50 DM

4.

Werbungskosten bei Reinigungstätigkeit

(Nebenverdienst)

394,00 DM

Summe der Werbungskosten

11.636,50 DM

Sie trägt vor, der Betrieb des Arbeitgebers habe sich ursprünglich in befunden. Dort habe sie zunächst eine Unterkunft gehabt, diese jedoch kurzfristig und unerwartet räumen müssen. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt, habe sie nur eine teure Wohnung als Zwischenlösung gefunden. Später sei der Betrieb nach K. verlegt worden, was eine geringfügig weitere Fahrtstrecke und eine erheblich längere Fahrtzeit zur Folge gehabt habe. Nachdem sie durch einen eigenen PKW in der Wohnungssuche flexibler geworden sei, habe sie eine neue preiswertere Wohnung in A. angemietet und zugleich die Wohnungen in S. und F. aufgegeben. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie allerdings durch Einzug bei ihrem damaligen Verlobten in S. beibehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten sei zu bedenken, daß das Ausleihen eines Transporters ca. 700 DM/pro Tag gekostet hätte, sie selbst ein solches Fahrzeug jedoch nicht habe fahren können. Bei Zuhilfenahme eines Transportunternehmens wären Kosten von mindestens 3.500 DM (nach einem im späteren Klageverfahren vorgelegten Angebot sogar 4.270 DM) entstanden. Durch die Selbstdurchführung der Umzüge habe sie erhebliche Kosten eingespart, obwohl dies nur durch mehrere Fahrten habe realisiert werden können. Der Wohnungsanmietung seien mehrere Fahrten zur Wohnungssuche vorangegangen. So habe sie Wohnungen in G. und B. und zwei weitere Wohnungen in A. besichtigt, bevor es zu dem Mietabschluß gekommen sei. Die doppelte Mietzahlung in F. und A. sei erforderlich gewesen, weil für die Wohnung in A. bereits ab 15.1.1993 Miete zu zahlen gewesen sei, während für die Wohnung in F. noch bis zum 28.2.1993 habe Miete gezahlt werden müssen. Da der Umzug beruflich veranlaßt sei, seien während des Umzugszeitraums die Mieten für beide Nebenwohnungen abzugsfähig. Auch die vom Vermieter einbehaltene Mietkaution gehöre zu den Kosten der Nebenwohnung, da sie für die sonst von ihr durchzuführende Renovierung und den Austausch eines beschädigten WC verwandt worden seien.

Für das weitere Vorbringen der Kl wird auf ihre Schriftsätze vom 29.10.1996, 18.6. und 15.8.1997 Bezug genommen.

Sie beantragt sinngemäß,

weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.637 DM zu berücksichtigen und die ESt 1993 entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar sei nunmehr davon auszugehen, daß der Umzug beruflich vera...

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