rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

FAZ als Werbungskosten bei einem Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Kosten für den Bezug der FAZ handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, die auch bei einem Steuerberater nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).

Die Kläger, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, bezogen seinerzeit jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Firma … in … tätig.

Im Streitjahr bezog der Kläger die FAZ im Abonnement, wobei er die Zeitung jeweils in seiner Privatwohnung erhielt. Die daraus resultierenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 377,40 € machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nähere Erläuterungen dazu weist die Steuererklärung nicht auf.

Bei Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr vom 31. Mai 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.

Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch begehrten die Kläger weiterhin unter anderem den Abzug der Aufwendungen für die FAZ als Werbungskosten. Zur Begründung beziehen sie sich auf das unter dem Geschäftszeichen IX ZR 472/00 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach Steuerberater zur Vermeidung von Regressansprüchen eine gut informierte Tageszeitung lesen müssten und sich nicht auf die Lektüre von Fachzeitschriften verlassen dürften. Ergänzend dazu verweist der Kläger auf einen Aufsatz des Richters am BGH, Raebel, veröffentlicht in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht, der sich mit demselben Thema auseinandersetzt. Der Kläger sieht sich als Folge des o. g. BGH – Urteils verpflichtet, die bestinformierte Tagespresse zu verfolgen. Außerdem habe er neben der FAZ auch die … abonniert. Bei dieser Zeitung stehe der Lokalteil und nicht der Wirtschaftsteil im Vordergrund. Hinsichtlich des Abzugs der Aufwendungen für die FAZ blieb der Einspruch ohne Erfolg; auf den Inhalt der Einspruchsentscheiddung vom 24.8.2005 wird verwiesen.

Mit der sodann erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf den Abzug der Aufwendungen für die FAZ als Werbungskosten weiter; zur Begründung der Klage berufen sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, die FAZ sei für ihren Wirtschafts- und Finanzteil allgemein anerkannt. Ggf. sei eine Aufteilung der Kosten in Betracht zu ziehen. Diese sei möglich. Die FAZ bestehe aus insgesamt 6 Teilen. Davon würden 3 Teile seinen Beruf berühren, nämlich die Teile Politik, Wirtschaft und Finanzen. Danach sei zumindest die Hälfte der Kosten abziehbar.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom…bzw. … und des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom … die Aufwendungen für den Bezug der FAZ in Höhe von 377,40 € als Werbungskosten zu berücksichtigen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Verweisung auf seine Einspruchsentscheidung vom … entgegen.

Dem Gericht lag eine Einkommensteuerakte für das Streitjahr vor.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den einkommensteuerlichen Abzug der Kosten für den Bezug der FAZ zu Recht versagt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung – EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2006, 782 m.w.N.).

Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174). Der Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entnimmt die Rechtsprechung des BFH ein Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischter Aufwendungen (vgl. die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 – GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und GrS 3/70, BStBl II 1971, 21 s...

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