Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Steuerberaters für die FAZ als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für den Bezug der FAZ sind zumindest beim Bezug keiner weiteren Tageszeitung bei einem Steuerberater nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG §§ 12, 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahre 1970 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er erzielte im Streitjahr aus der freiberuflich ausgeübten Steuerberatung einen Verlust in Höhe von 607,39 EURO. Ferner erzielte er als bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn: 79.421, - EURO). Die Klägerin erzielte als Hausfrau keine Einkünfte.

Ausweislich der Einkommensteuererklärung für 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Bezug der „FAZ gem. BGH-Urteil vom 15.07.2004” in Höhe von 395,75 EURO geltend. Der Beklagte lehnte dies ab, weil davon ausgegangen werden könne, dass das für die Erwerbstätigkeit erforderliche Informationsmaterial zur Betreuung des zugeordneten Mandantenstammes von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.05.2006 legte der Kläger, der im Streitjahr keine weiteren Tageszeitungen bezog, fristgemäß Einspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung vom 15.07.2004 ausgeführt habe, dass ein Steuerberater gehalten sei, sich über die Inhalte der in der Tages- und Fachpresse erscheinenden Berichte zu steuerlich relevanten Themen zu unterrichten. Eine Tageszeitung werde von seinem Arbeitgeber nicht gestellt. Es vergehe keine Woche, ohne dass Mandanten um Erläuterung und/oder Klärung von in der Tagepresse diskutierten steuerlichen Themen bitten würden. Die von ihm getragenen Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung des BGH zu Steuerberaterhaftung als notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel anzusehen. Ein Steuerberater sei im Rahmen seiner Berufspflichten gehalten, sich aus allen Quellen, die sein Tätigkeitsfeld betreffen, zu informieren. Die neuesten Rechtsentwicklungen seien nur über die Tagespresse zu erhalten. Verstoße er gegen die berufsrechtlichen Vorgaben, laufe er Gefahr, für das Unterlassen und die daraus resultierenden Vermögensschäden in Haftung genommen zu werden. Dass eine Tageszeitung darüber hinaus andere Informationen liefere, sei somit unerheblich.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass die FAZ mit ihrer Berichterstattung in einem nicht unerheblichen Umfang auch private Interessen abdecke. So bezögen insbesondere auch zahlreiche Steuerbürger diese Zeitung ohne jeden beruflichen oder betrieblichen Bezug. Eine Tageszeitung enthalte nicht ausschließlich berufsbezogene Informationen. Zeitungen würden typischerweise sowohl nach privaten als auch nach beruflichen Aspekten durchgesehen. Das private Interesse an dem Zeitungsabonnement sei daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und in einen nichtabziehbaren Teil sei anhand eines leicht und einwandfrei ermittelbaren objektiven Maßstabes nicht möglich. Bei einer Tageszeitung könne

nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Berichterstattung zur Erlangung beruflicher oder außerberuflicher Informationen genutzt werde.

Hiergegen richtet sicht die Klage.

Der Kläger trägt auch im Klageverfahren vor, dass sich aufgrund des BGH-Urteils vom 15.07.2004 (IX ZR 472/00) und des BGH-Beschlusses vom 29.03.2007 (IX ZR 102/06) für einen Steuerberater die Pflicht ergebe, sich über die Tagespresse über alle das Steuerrecht betreffenden Belange zu informieren, da er andernfalls bei einem durch Unterlassen dieser Informationspflicht entstehenden Schaden zu Schadensersatz verpflichtet sei. Somit handele es sich bei den Aufwendungen für die Tageszeitung nicht um Mischaufwendungen, die den Beruf fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienten, sondern um ein für die Berufsausübung notwendiges Arbeitsmittel, dessen Anschaffung aufgrund der Haftungsrisiken originär durch die Berufsausübung veranlasst sei. Durch das beschriebene Haftungsrisiko sei dem Steuerberater nicht die Entscheidung genommen, auf den Bezug einer Tageszeitung – wie der FAZ – zu verzichten. Die potenzielle Möglichkeit der Verfolgung privater Zwecke mit dem Erhalt einer überregionalen Tageszeitung trete aufgrund der Informationsverpflichtung des Steuerberaters soweit in den Hintergrund, dass sie von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Sein Tätigkeitsgebiet als angestellter Steuerberater...

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