rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht der sog. Gesellschaften für Rücklagenmanagement

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

2. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage-bzw. Umlaufvermögens gehören zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn solange mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird.

3. Bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Rücklagenmanagement besteht die werbende Tätigkeit insbesondere darin am Markt geeignete Zielgesellschaften zu akquirieren, mit diesen die erforderlichen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gestaltungsmodell zu schaffen, die zur Finanzierung notwendigen Verträge abzuschließen sowie die auf den vertraglichen Vereinbarungen beruhenden zeitnahen Zahlungsvorgänge abzuwickeln und die Steuererklärung unter Beifügung der entsprechenden Steuerbescheinigungen einzureichen.

4. Die nachfolgenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren bei der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten gehören nicht mehr zur werbenden Tätigkeit im Sinne des angebotenen Steuergestaltungsmodells.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten unter verschiedenen Gesichtspunkten darüber, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind; ob Verfahrensfehler während der Außenprüfung dazu führen, dass sie wegen Eintritts der Feststellungs- bzw. Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) nicht mehr gegeben waren, ob die Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren noch als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) und als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes in der für das die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) einzuordnen waren und darüber, ob dann, wenn die Klägerin zur Bilanzierung verpflichtet war, ihr zustehende Zinsen nach § 233a AO bereits zum 31. Dezember 2006 zu aktivieren waren.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr. Sie war mit Vertrag vom 04. August 2000 in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und ist mit Umwandlungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 mit steuerlicher Wirkung zum 30. Dezember 2000 zu Buchwerten in die heutige Rechtsform umgewandelt worden. Ihr Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sowie in der Verwaltung eigenen Vermögens. Einzige Komplementärin der Klägerin war bis zum 13. November 2006 die A-GmbH. Am 14. November 2006 trat Herr B als weiterer Komplementär in die Gesellschaft ein. Die Komplementäre sind am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Geschäftsführer der A-GmbH sind Herr B und Herr C. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die D-GmbH & Co. KG, an welcher B und C sowohl als Kommanditisten als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu je 50 % beteiligt waren. B und C waren mittelbar ebenfalls zu je 50 % an sieben Schwestergesellschaften der Klägerin mit identischem Unternehmensgegenstand beteiligt, die ebenfalls in der Rechtsform der GmbH gegründet und mit steuerlicher Wirkung zum 30. Dezember 2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden sind.

Die Klägerin (wie auch ihre Schwestergesellschaften (allesamt Gesellschaften für Rücklagenmanagement)), schloss am 09. August 2000 mit der E-Bank einen Vertrag über die Vermittlung von neu auszugebenden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, mit dem den Gesellschaften befristet bis zum 31. März 2002 ein Kreditrahmen in Höhe von insgesamt xxx DM eingeräumt wurde. Nach diesem Vertrag sollte der E-Bank für jede vermittelte Beteiligung im Rahmen des Projektes ”Rücklagenmanagement“ eine Provision von 16 v.H. des von der Klägerin bzw. ihren Schwestergesellschaften für die jeweilige Beteiligung entrichteten Kaufpreises zustehen. Ziel der Gesellschaften war es, Körperschaftsteuerguthaben (das insbesondere in dem, im Rahmen des im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren gebildeten sogenannten ”EK 56“ enthalten war) im Wege eines sog. Rücklagenmanagements vor der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens zu ”mobilisieren“ und dies modellmäßig in Teilschritten zu verwirklichen, zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu x,xx % der sogenannten Zielgesellschaften) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und der anschließenden Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrheitsstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung (zur Darstellung des Rücklagenmanagements im Einzelnen vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

Zur Umsetzung des Rücklagenmanage...

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