Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts bei einer Bedarfsfeststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bedarfsfeststellung nach § 138 Abs. 5 BewG bezieht sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Lagefinanzamts nicht auf die erbschaftssteuerliche Zurechnung des Grundstücks.
  2. Die Frage der Testamentsauslegung, zu der auch die Zurechnung eines Grundstücks gehört, obliegt originär dem Erbschaftssteuerfinanzamt.
  3. Wird bei einer Erbeinsetzung zu ½ hinsichtlich eines Grundstücks im Wege der Teilungsanordnung bestimmt, dass das Grundstück einer der Erben gegen Zahlung eines hälftigen Ausgleichs, bemessen nach dem Grundstückswert, zum Alleineigentum erhalten und ein möglicher Mehrwert im Wege des Vorausvermächtnisses ausgeglichen werden soll, ergibt sich durch Auslegung, dass es sich dabei insoweit um eine hälftige Erbeinsetzung und kein Vermächtnis handelt.
 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 5; AO § 179 Abs. 2, §§ 182, 18 Abs. 1 Nr. 12

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen II R 73/01)

BFH (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen II R 73/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Wert der Bereicherung der Klägerin, Frau F , geborene …., aus dem Nachlass der am 21.11.1996 verstorbenen Frau K , der Schwester der Großmutter der Klägerin, streitig.

In Ziffer 1 des öffentlichen Testaments der Erblasserin vom 21.07.1992 wurde die Klägerin neben dem Bruder der Erblasserin, Herrn L , als Erbin zu 1/2 eingesetzt.

Weiterhin war in dem Testament unter anderem folgendes bestimmt worden:

"2. Im Wege der Teilungsanordnung bestimme ich, dass meine Großnichte F mein Hausgrundstück in B , A-Straße (vormals Nr. ..), eingetragen im Grundbuch von ….. Flur .., Flurstück …., zum Alleineigentum erhalten soll. Ich bewerte diesen Grundbesitz auf 400.000,--, so daß F verpflichtet ist, an meinen Bruder L einen Ausgleich von 200.000,-- zu zahlen. Einen eventuellen Mehrwert soll F als Vorausvermächtnis behalten.

3. Als Dank für ihre bisher geleistete Hilfe soll F weiterhin der Bauplatz in B , O-Straße, Flur…, Flurstück …., … qm, als Vorausvermächtnis und damit ohne Anrechnung auf ihren Erbteil zum Alleineigentum übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, dass sie zugunsten meines Bruders L die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall bewilligt."

Darüber hinaus sollte Herr L als Vorausvermächtnis ein weiteres Grundstück (Gartenland) und einen Betrag in Höhe von 10.000,-- DM erhalten.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten unter anderem die im Testament angeführten Flurstücke, die im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen waren.

In der am 02.02.1999 eingereichten Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin neben Steuerberatungskosten in Höhe von 555,22 DM und weiteren Kosten auch eine als "Ausgleichszahlung" bezeichnete Zahlung an den Miterben L in Höhe von 200.000,-- DM als Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Auf Veranlassung des Beklagten erließ das Finanzamt Y , zu dessen Bezirk die Gemarkung B gehört, am 20.10.1998 zwei Bescheide über die gesonderte Feststellung von Grundstückswerten. Dabei wurde für das Grundstück O-Straße (Bauplatz) ein Wert von 98.000,-- DM ermittelt und das Grundstück der Klägerin zu 1/1 zugerechnet, und das Grundstück A-Straße (Hausgrundstück) mit 169.000,-- DM bewertet und der Klägerin und Herrn L zu je ½ zugerechnet

Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.02.1999 rechnete der Beklagte entsprechend der gesonderten Feststellung den Bauplatz der Klägerin vorab zu und das Hausgrundstück beiden Erben je zur Hälfte. Die Zahlung der Klägerin an den Miterben L in Höhe von 200.000,-- DM sowie die Steuerberatungskosten blieben unberücksichtigt.

Auf Einspruch der Klägerin vom 11.11.1998 hob das Finanzamt Y am 08.03.1999 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes vom 20.12.1998 auf, da das Flurstück … ( Bauplatz O-Straße ) nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen sei und erließ einen geänderten Bescheid, in dem „für die wirtschaftliche Einheit in B , Gemarkung ……" ( A-Straße ) ein Grundstückswert von 225.000,-- DM festgestellt und der Klägerin zu 100 v.H. zugerechnet wurde.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.02.1999 erhob die Klägerin am 16.03.1999 Einspruch, und beantragte die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Sie vertrat die Auffassung, das Grundstück sei ihr als Vorausvermächtnis mit dem dafür ermittelten Wert von 225.000,-- DM zuzurechnen und von diesem Wert seien neben den Steuerberatungskosten die an Herrn L gezahlten 200.000,-- DM erwerbsmindernd abzuziehen. Da beide Flurstücke im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen seien, könnten sie nicht separat veräußert werden. Außerdem sei es nicht möglich gewesen, im Grundbuch zugunsten des Miterben L ein Vorkaufsrecht eintragen zu lassen. Eine Teilung des Grundstückes hätte unverhältnismäßige Aufwendungen, insbesondere für die Errichtung einer Brandschutzmauer am bestehenden Gebäude erfordert. Daher habe Herr L schlie...

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