vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Benennung des gesetzlichen Vertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird der gesetzliche Vertreter bis zum Ablauf der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet, fehlt es an einer vollständigen Bezeichnung des Klägers, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.
  2. Ein Rückgriff auf die Steuerakten steht entgegen, dass der Kläger schon deshalb den gesetzlichen Vertreter bezeichnen muss, damit sich das Gericht und der Beklagte davon überzeugen können, ob die für eine namentlich bezeichnete juristische Person erhobene Klage überhaupt vom wahren gesetzlichen Vertreter herrührt.
 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.01.2015; Aktenzeichen I B 42/14)

BFH (Beschluss vom 14.01.2015; Aktenzeichen I B 42/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Beklagte am 04.01.2012 gegen die Klägerin die im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2012 (Bl. 5 der Finanzgerichtsakte – FG-Akte) genannten Bescheide für 2001 bis

2005 (bzw. 31.12.2001 bis 31.12.2005) und qualifizierte darin die in den Jahren 2001 bis 2005 an die bosnische A Bank gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung heißt es u.a, dass B seit 01.01.2002 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt sei.

Gegen die Qualifizierung des Schuldzinsabzugs als verdeckte Gewinnausschüttung richtet sich die vorliegende Klage, die vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.04.2012 für die Klägerin erhoben wurde. Dem Schriftsatz vom 03.04.2012 lag die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 bei. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin im Schriftsatz vom 30.06.2012 auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 bis 31.12.2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 bis 31.12.2002, die Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 bis 31.12.2005 jeweils vom 04.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bereits mit Verfügung vom 11.04.2012 hatte der Vorsitzende die Klägerin aufgefordert, ihren gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 08.11.2012 forderte der Berichterstatter die Klägerin erneut auf, ihren gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen, setzte hierfür eine Ausschlussfrist i. S. des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10.12.2012 und wies auf die Folgen von nach Ablauf der Frist gemachter Angaben hin. Der am 10.12.2012 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin enthält (nur) die Rücknahme der Klage wegen der zwischenzeitlich abgetrennten und eingestellten Verfahren (zur Abtrennung siehe der Beschluss vom 11.12.2012). Angaben zum gesetzlichen Vertreter der Klägerin wurden nicht gemacht.

Erst in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts nach Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage angegeben, dass B senior der Geschäftsführer der Klägerin sei. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 20.03.2014 vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sich sowohl aus der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 und als auch aus den dem Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Steuerakten ergebe, dass B der Geschäftsführer der Klägerin sei. Dies genüge den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Ergänzend wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten verwiesen.

Dem Gericht lagen drei Bände Verwaltungsakten vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist unzulässig, weil innerhalb der diesbezüglich gesetzten Ausschlussfrist der gesetzliche Vertreter der Klägerin nicht bezeichnet wurde.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist bei Erhebung der Klage der Kläger zu bezeichnen. Bei juristischen Personen setzt dies nicht nur die Bezeichnung der Firma der juristischen Person, sondern auch die Bezeichnung der nach § 58 Abs. 2 FGO für die juristische Personen handelnden natürlichen Personen voraus (vgl. von Groll, in: Gräber, FGO 7. Aufl. 2010, § 65 Rz. 25). Denn ohne die Angaben eines gesetzlichen Ver...

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