vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 45/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund von Prüfungshandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommene Prüfungshandlungen bezüglich bestimmter von einer Prüfungsanordnung erfasster Steuerarten hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO auch bezüglich anderer in derselben Prüfungsanordnung aufgeführter Steuerarten, auch wenn Prüfungshandlungen wegen dieser weiteren Steuerarten erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommen worden.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4, §§ 169, 164 Abs. 3-4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.09.2018; Aktenzeichen XI R 45/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten unter dem Gesichtspunkt der Feststellungsverjährung darüber, ob der Beklagte hinsichtlich der Feststellung des EK02 zum 31.12.2006 nach einer Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung aufheben durfte.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die unter HRB im Handelsregister des …eingetragen ist. Sie ist die städtische Wohnungsbaugesellschaft der Stadt, die bis 21.12.2007 unmittelbar zu 10,494 % an der Klägerin beteiligt war. Weitere Aktionäre der Klägerin waren im Jahr 2006 die H AG zu 80,12 %, die G AG zu 6,06 % und die D GmbH zu 3,82 %. Die Stadt war zu 94,986% an der H AG beteiligt.

Auf Grund der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens hatte der Beklagte

zunächst einen „Endbestand i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.07.2000” (sog. EK02) in Höhe von 580.801.366 Euro gesondert gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festgestellt. Zum 30.12.2002 wurde die M GmbH nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes auf die Klägerin verschmolzen. Das EK02 der M GmbH betrug am steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995)) 448.034.232 Euro.

In der am 28.11.2007 beim Beklagten eingegangenen Feststellungserklärung zum 31.12.2006 erklärte die Klägerin dennoch nur die ursprünglichen 580.801.366 Euro als fortgeführten Bestand des EK02. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.04.2008 – entsprechend der damaligen Feststellungen zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den fortgeführten Endbetrag des EK02 zunächst ebenfalls nur auf 580.801.366 Euro fest. Im Anschluss daran setzte der Beklagte am 22.10.2008 zudem den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag i. S. des § 38 Abs. 5 KStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 17.242.040,98 Euro (= 3 % von 580.801.366 Euro) fest.

Im Jahr 2009 änderte der Beklagte die gesonderte Feststellungen des EK02 zum 31.12.2002 bis 31.12.2006 dahingehend, dass das EK02 der Klägerin um das EK02 der M GmbH erhöht und deshalb nunmehr ein EK02 i.H.v. 1.028.835.598 Euro festgestellt wurde. Der insoweit zum 31.12.2006 ergangene Feststellungsänderungsbescheid datiert auf den 25.08.2009 und stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 16.04.2010 stellte der Beklagte das EK02 erneut – und weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – i.H.v. 1.028.835.598 Euro fest (Bl. 2 ff. Feststellungsakten). Der Beklagte nahm jedoch weder den Bescheid vom 25.08.2009 und noch den Bescheid vom 16.04.2010 zum Anlass, auch den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag i. S. des § 38 Abs. 5 KStG zu erhöhen.

Der Beklagte erließ am 18.02.2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung bei der Klägerin betreffend u.a. Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer 2006 bis 2009 und auch betreffend die „gesonderte Feststellung

nach §§ 37 (2), 38 (1) KStG” zum 31.12.2006. Die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags i.S.d. § 38 Abs. 5 KStG wurde in der Prüfungsanordnung hingegen nicht genannt. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Prüfungsanordnung auf die Akten (Bl. 1 Sonderband für Betriebsprüfungsberichte 2006-2009) verwiesen.

Die Außenprüfung fand von April 2011 bis Februar 2012 überwiegend in den Geschäftsräumen der Klägerin statt. Die Betriebsprüfung wurde überwiegend von den Zeugen I und J durchgeführt. Die Betriebsprüfer fassten die Prüfungsfeststellungen in dem Bericht über die Außenprüfung bei der Klägerin vom 05.06.2012 (Bp-Bericht) zusammen. Tz. 63 des Bp-Berichts lautet:

„63. Teilbetrag i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 gemäß § 38 Abs. 1 KStG (EK02)

Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG wird das EK 02 letztmalig auf den 31.12.2006 festgestellt. Der EK-02-Endbestand wurde durch das FA zunächst mit Bescheid vom 30.04.2008 i.H.v. 580.801.366 Euro festgestellt.

Diese Feststellung wurde infolge der Vorprüfung geändert. Danach erhöhte sich das EK 02 der Bfa ab dem 31.12.2002 um zusätzliches EK 02, das die Bfa im Rahmen der Verschmelzung der M GmbH übernommen hatte:

31.12.2002

EUR

originäres EK 02 der AG 580.801.366

…übernommenes EK 02 448.034.232

Endbestand gemäß § 38 Abs. 1 und 4 KStG (Ek 02) 1.028.835.598

Der Bestand zum 31.12.2002 änderte sich bis 2006 nicht mehr. Nach Änderung ...

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