vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 14/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalterprämien als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Stillhalterprämien, die an einen Altgesellschafter für dessen Verpflichtung gezahlt werden, seine Aktien innerhalb einer bestimmten Periode nicht zu veräußern, sind als Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen einbringungsgeborenen Aktien beim Börsengang steuerlich abzugsfähig.
  2. Das von dem Gesellschafter einer KG bei dieser aufgenommene persönliche Darlehen zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung ist passives Sonderbetriebsvermögen II. Wird der Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieses Darlehen dem Privatvermögen zuzuordnen mit der Maßgabe, dass die Schuldzinsen nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig sind, wenn dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 erzielt werden.
 

Normenkette

UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 40 S. 3, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1, 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2013; Aktenzeichen I R 14/12)

BFH (Urteil vom 27.03.2013; Aktenzeichen I R 14/12)

 

Tatbestand

Der Kläger war zusammen mit 6 weiteren Personen Kommanditist der AB GmbH + Co. KG und auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die 7 Kommanditisten der AB GmbH +Co.KG

beschlossen im Jahr 2005 den Börsengang von AB .

Als geeignetes Rechtskleid für den geplanten Börsengang wurde die Rechtsform einer englischen PLC (Kapitalgesellschaft) identifiziert. Zur Herstellung der Kapitalmarktfähigkeit der AB GmbH +Co.KG sollten daher folgende Reorganisationsschritte vorgenommen werden:

Schritt 1: Gründung einer Aktiengesellschaft englischen Rechts (AB PLC), welche in Deutschland eine Zweigniederlassung und den Ort ihrer Geschäftsleitung begründen sollte.

Schritt 2: Einbringung der Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG sowie der Beteiligungen an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 20 des UmwStG in jeweils gesonderte (eigene) GmbHs mit Wirkung zum 31.12.2005.

Schritt 3: Einbringung der vorgenannten GmbH-Anteile zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 23 Abs. 4 des UmwStG in die AB PLC ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2005.

Des Weiteren wurden im Vorfeld des Börsenganges zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um den Börsengang von AB überhaupt erst zu ermöglichen und den angestrebten Kapitalzufluss zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehörten nach Vorstellung der den Börsengang begleitenden Banken zum einen die Verbesserung der Eigenkapitalsituation der AB GmbH +Co.KG und zum anderen der anteilige Verbleib von Altgesellschaftern der AB GmbH +Co.KG in dem notierten Unternehmen innerhalb eines bei Börsengängen üblichen Zeitraums (sogenannte „Lock-up-Periode”).

Die Gesellschafterversammlung der AB GmbH +Co.KG beschloss am 18.10.2005, das Eigenkapital der GmbH und Co. KG vor dem Börsengang um 130.000.000 € zu erhöhen. Nach Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken sollten die Gesellschafter der AB GmbH +Co.KG jeweils persönlich Darlehen bei der D-Bank aufnehmen und diese Mittel als Eigenkapital in die GmbH und Co. KG einlegen. Hierbei sollte es sich um eine übliche Brückenfinanzierung bis zum Börsengang handeln, d.h. die Rückzahlung der Darlehen sollten die Gesellschafter aus den Erlösen aus der teilweisen Veräußerung ihrer Aktien an der AB PLC leisten.

Für den Zweck der Eigenkapitalerhöhung wurden am 7.12.2005 Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern der AB GmbH +Co.KG und der D-Bank über insgesamt 130.000.000 € unterzeichnet.

Der Kläger persönlich nahm für die Finanzierung seines Beitrags im Rahmen der Eigenkapitalerhöhung ein Darlehen in Höhe von 32.500.000 € auf.

Ebenfalls am 7.12.2005 verpflichtete sich der Kläger (wie auch die übrigen Gesellschafter) dazu, an die D-Bank neben den vereinbarten Zinsen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe von 3 % der netto Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang komme.

Darüber hinaus wurde von den Gesellschaftern eine Erklärung unterzeichnet, nach der jeder Gesellschafter verpflichtet sei, alle Maßnahmen für einen Börsengang der AB zu unterstützen, bis zu 50 % seiner Beteiligung an der AB PLC zum Verkauf im Rahmen des Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der AB KG zu begrenzen.

Nach der Eigenkapitalerhöhung bei der AB KG brachten die 7 Altgesellschafter mit Wirkung zum 31.12.2005 (steuerlicher Übertragungsstichtag) ihre jeweiligen Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG und ihre jeweiligen Anteile an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in 7 GmbHs ein. Der Kläger brachte seinen Mitunternehmeranteil zu Buchwerten gegen Gewährung von Ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge