rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom … 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … 1992 wird dahingehend geändert, daß die Körperschaftsteuer auf … DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umwandlung von rechtsirrtümlich entrichteten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung in freiwillige Beiträge zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom … 1977 errichtet. Am Stammkapital waren … (F.W.S.) … (W.S.) jeweils zu 30 % beteiligt. Den Rest der Anteile hielten … F.W.S. Junior und K.H.S. zu jeweils 20 %.

Die Klägerin schloß mit F.W.S. und W.S. am … 1982 Geschäftsführerverträge ab, wonach diese für ihre Tätigkeit ab Januar 1983 ein bestimmtes Monatsgehalt erhalten sollten. Auf die Verträge wird verwiesen. Auch für die Zeit vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1982 erhielten die Geschäftsführer unstreitig feste Gehaltszahlungen.

Aufgrund einer Prüfung der AOK … im Jahr 1988 vertrat diese die Auffassung, F.W.S. und W.S. seien in der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 31.12.1987 mangels Weisungsgebundenheit von der Versicherungspflicht in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung befreit gewesen. Deshalb seien die rechtsirrtümlich von der Klägerin geleisteten Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zurückzuerstatten. Auf die Möglichkeit der Umwandlung der entrichteten Beträge in freiwillige Beiträge durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde hingewiesen.

Mit Schreiben vom … 1989 mahnte die BfA bei der Klägerin an, daß diese mitteilen möge, ob nun die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge oder die Umwandlung in freiwillige Beiträge begehrt werde. Auf das Schreiben wird verwiesen.

Im Jahr 1990 erfolgte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung. Hierbei wurde die Ansicht vertreten, daß die Klägerin am … 1988 bzw. am … 1988 die Umwandlung der Erstattungsbeträge in freiwillige Beiträge beantragt habe. Auf die Anträge wird verwiesen.

Der Lohnsteuerprüfer erfaßte die Umwandlung der Beträge (F.W.S.: … DM; W.S.: … DM) nicht als Zahlung von Arbeitslohn, sondern übersandte der Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts mit Aktenvermerk vom … 1991 die Mitteilung, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei.

Diese erließ daraufhin den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom … 1991. Das Finanzamt ging hierbei unter anderem von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von … DM (… DM + … DM) aus und rechnete diesen Betrag neben einer weiteren unstreitigen verdeckten Gewinnausschüttung von … DM dem erklärten zu versteuerten Einkommen in Höhe von … DM hinzu.

Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung – zugleich für die unstreitige verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von … DM – ergab eine Körperschaftsteuererhöhung von insgesamt … DM.

Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1978–1987 sind bestandskräftig.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom … 1992 als unbegründet zurück.

Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Klage sei ordnungsgemäß erhoben worden und damit zulässig.

Im übrigen sei der Vorgang einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von …,– DM nicht im Streitjahr 1988, sondern im Folgejahr 1989 zu beurteilen. In diesem Jahr sei nämlich erst endgültig geklärt worden, daß die BFA die irrtümlich gewährten Arbeitgeberanteile in freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Gesellschafter-Geschäftsführer umwandeln solle. Die Klägerin habe dann eine entsprechende Forderung gegen W.S. und F.W.S. zum 31.12.1989 bilanziert und einen entsprechend erhöhten Gewinn ausgewiesen. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 1988 sei deshalb nicht verständlich.

Die Behandlung in der Bilanz zum 31.12.1989 durch die Klägerin sei im übrigen auch unzutreffend. Die umgewandelten Arbeitergeberanteile zur Rentenversicherung seien als Arbeitslohn zu qualifizieren und entsprechend zu versteuern.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom …1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … 1992 dahingehend zu ändern, daß das Einkommen auf … DM festgestellt und die Körperschaftsteuer auf (9/16 von … DM =) … DM festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist unter Hinweis auf die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom … 1992 der Meinung, die Klage sei fehlerhaft an das Finanzamt adressiert worde...

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