vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 123/94)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben zusammenveranlagte Ehegatten einen Steuerberater als Zustellvertreter benannt, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor, wenn der Steuerbescheid an: „ Herrn und Frau…z.Hd. Herrn Steuerberater…„ adressiert wird.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 1987 bestehen nicht.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1, § 32 Abs. 6; AO § 122 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

1987

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen VI R 123/94)

 

Gründe

Die Klage hat in keiner Hinsicht Erfolg.

Die primäre Rüge der Kläger, der angefochtene Steuerbescheid sei aus den Gründen des o. a. FG-Urteils nicht wirksam bekannt gegeben worden, hält der Senat für abwegig. Zutreffend stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung darauf ab, wie der Betroffene selbst den fraglichen Erklärungsgehalt verstehen musste (so zuletzt BFH-Urteil vom 30.9.1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749). Die Klägerseite konnte die beanstandete Adressierung nur so verstehen, dass wunschgemäß ein für die Kläger bestimmter Verwaltungsakt im Sinne des § 122 Abs.1 Satz 3 AO gegenüber dem Bevollmächtigten B bekannt gegeben werden sollte (vgl. dazu schon BFH-Urteile vom 23.7.1985 VIII R 315/82, BStBL 1986 II S. 123, vom 24.4.1986 IV R 82/84, BStBL 1986 II S. 545, und vom 18.3.1986 II R 214/83, BStBL 1986 II S. 778). Wie in zahlreichen Parallelfällen ergibt sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei, dass die Klägerseite dies vor der Veröffentlichung des o. a. FG-Urteils tatsächlich auch so verstanden hat.

Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 EStG 1986 und der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG 1986 greifen nicht durch: Ausweislich des beiden Seiten bekannten Senatsurteils vom 17.1.1989 7 K 3737/88 (EFG 1989, 235) hält das entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben in eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage umgerechnete Gesamtentlastungsvolumen zur Abgeltung des Kindergrundbedarfs schon beim Ansatz des niedrigsten Kindergeldes den verfassungsrechtlich anerkannten Maßstäben stand.

Bereits der Grundfreibetrag für zusammenveranlagten Eheleute (9.072 DM) liegt über dem sozialrechtlich definierten Existenzminimum. Denn die Summe der Hessischen Sozialhilferegelsätze für den Haushaltsvorstand und den haushaltsangehörigen Ehegatten hat im Streitjahr 1987 8,6 DM betragen.

Auf die Frage, ob selbst ein realitätsfremder Grundfreibetrag deshalb nicht für verfassungswidrig erklärt werden könnte, weil zur Erfüllung der Steuerschuld das realistische Existenzminimum nicht angegriffen werden muss (nrkr. Urteil des FG Köln vom 14.7.1988 5 K 424/88, EFG 1988, 581; Herzog, DStZ 1988, 287, 291, der auch auf den gesetzlichen Sozialhilfeanspruch verweist), kommt es danach nicht mehr an.

Mangels ernstlicher Zweifel an der Verfassungsgemäßigkeit der gesetzlichen Grundfreibetrags- und Kinderfreibetragsregelungen für das Streitjahr 1987 hatte ohne Zustimmung des Beklagten zu einem Ruhen des Verfahrens auch dessen Aussetzung zu unterbleiben (Koch in Gräber, FGO, 2. Aufl., § 74 Rz. 16).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1468047

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