rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und steuerpflichtigen Einnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit beabsichtigten Einnahmen stehen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Besteuerung sondern lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

2. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass getätigte Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach mit inländischen steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 3c

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA – ) die Anerkennung von Verlusten aus dem Geschäftsbereich „Hausverwaltung und Immobilienvermittlung” zu Recht versagt hat.

Der Kläger zu 1) hatte zum 15.10.1975 ein Gewerbe für die Vermittlung von Finanzierungen, Immobilien und Hausverwaltung angemeldet, seit 1994 betreibt er zusätzlich einen Schreibservice. In den Streitjahren erklärte er neben Gewinnen aus dem Geschäftszweig „Schreibbüro” Verluste aus dem Geschäftszweig „Immobilienvermittlung/Hausverwaltung” in Höhe von 11.910,00 DM (1996), 7.460,00 DM (1997) und 17.333,00 DM (1998). Diese beruhen ausweislich der Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG darauf, dass der Kläger keine Einnahmen erzielte, aber Betriebsausgaben für einen Pkw (Kfz-Kosten einschließlich AfA), Reise- und Telefonkosten sowie Schuldzinsen geltend machte. Das FA veranlagte die Kläger antragsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und führte in der Zeit vom 5.2.2001 bis 4.5.2001 eine Betriebsprüfung durch.

Nachdem der Prüfer wegen fehlender Einnahmen die Einkünfteerzielungsabsicht angezweifelt hatte, legte der Kläger zu 1) zum Nachweis seiner Aktivitäten im Bereich des Tätigkeitsfeldes „Immobilienvermittlung” mit Schreiben vom 15.3.2001 eine „Dokumentation zur Entwicklung meines Ferien-Immobiliengeschäftes” vor. Danach reichten seine Überlegungen bis in das Jahr 1974 zurück, erste zielgerichtete Anstrengungen unternahm er allerdings erst Anfang 1995, als er sich von der Gemeinde A (Östereich) Adressen von mehreren Grundeigentümern geben ließ und diese kontaktierte, um deren Verkaufsbereitschaft zu erfahren. Anschließend verhandelte er mit drei Eigentümern, leitete im Juli 1995 eine Bauvoranfrage und im Februar 1998 dann den Kaufabschluss ein. Nachdem das Baugenehmigungsverfahren bereits angelaufen war, wurde der Kläger zu 1) am 22.12.1998 Eigentümer des Grundstücks. Danach ließ er Baupläne fertigen und erlangte im September 1999 die Baubewilligung. Im März 2000 holte er Angebote zur schlüsselfertigen Erstellung des Objekts ein. Da er mit diesen Ergebnissen nicht einverstanden war, erteilte er keinen Bauauftrag, sondern erstellte lediglich ein Verkaufsexposé. Im Sommer 2001 sollte – so seine damaligen Planungen – entweder gebaut und verkauft werden oder (bei Misserfolg im Verkauf) nur gebaut und vermietet oder das entwickelte Grundstück an einen anderen Investor verkauft werden. Tatsächlich hat der Kläger das Grundstück mangels Kaufinteressenten nicht bebaut, sondern – bislang vergeblich – versucht, das unbebaute Grundstück zu veräußern.

Aufgrund der „Dokumentation” sowie den vorausgegangenen Besprechungen mit dem Kläger zu 1) ging der Prüfer davon aus, dass sich die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Immobilienvermittlung auf zukünftige Einnahmen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb in Österreich beschränke. Nachdem der Prozessbevollmächtigte ihn während der laufenden Betriebsprüfung angerufen und dabei mitgeteilt hatte, dass sich die Aktivität des Klägers zu 1) im Prüfungszeitraum ggf. auch auf das Inland bezogen habe, forderte der Prüfer den Kläger zu 1) mit Schreiben vom 10.4.2001 auf, diese Behauptung anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Hierauf ließ der Kläger zu 1) dem Prüfer „Nachweise über meine geschäftlichen Aktivitäten (bezogen auf das Inland) seit 1996 bis heute” zukommen. Darin listete er seine – vergeblichen – Bewerbungen bei 12 Immobiliengesellschaften bzw. Versicherungen auf. Der Prüfer kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass sich die Aktivitäten des Klägers zu 1) im Prüfungszeitraum auf Vorbereitungshandlungen zum Erwerb von Grund und Boden in einem Urlaubsgebiet zwecks Bebauung mit und Veräußerung von Ferienhäusern konzentrierten (Tz. 8 des Bp-Berichtes) und, da dieser eine inländische Geschäftstätigkeit auf dem Immobiliensektor nicht nachgewiesen habe, die Verluste in vollem Umfang in Deutschland steuerfrei zu stellen seien. Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ermittelte der Prüfer für 1996 einen Verlust von 10.179,74 DM, für 1997 einen Verlust von 3.187,56 DM und für 1998 einen Verlust von 7.868,87 DM.

Die Ergebnisse des Bp-Berichtes legte das FA den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1996 - 1998 vom 14. August 2001 zugrunde, gegen die von den Klägern Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Den Aussetzungsan...

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