vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 17/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Eingliederungszuschüssen an den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eingliederungszuschüsse im Sinne des Sozialgesetzbuches, die an den Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht steuerfrei gem. § 3 Nr. 2b EStG.
  2. Mit § 3 Nr. 2b EStG soll ausschließlich die mit dem SGB II gewährte Grundsicherung für Arbeitsuchende steuerlich unterstützt werden.
  3. Zwischen den an den Arbeitgeber gewährten Eingliederungszuschüssen und den an die Arbeitnehmer gezahlten Löhnen besteht ein durch die Tätigkeit der Arbeitnehmer begründeter unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, der, soweit die Eingliederungszuschüsse nach § 3 Nr. 2 b EStG als steuerfrei anzusehen wären, insoweit zur Nichtabzugsfähigkeit der Löhne als Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 S. 1 EStG führen würde.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 2b, § 3c Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen VIII R 17/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) auch dann gemäß § 3 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden bzw. ob die von dem Finanzamt erlangte Kenntnis über solche Leistungen und andere Zahlungen im vorliegenden Falle einem Verwertungsverbot unterliegen.

Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro, die daraus erzielten Einkünfte werden von den Beteiligten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Kläger wurden für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 zunächst erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund eines Prüfungsvorschlags des Innendienstes des Finanzamts wurde bei dem Kläger am 10.02.2010 um 8.30 Uhr mit einer die Jahre 2006 bis 2008 betreffenden Außenprüfung für sein Buchhaltungsbüro begonnen. Mit Prüfungsanfrage vom selben Tag bat der Prüfer u.a. um die Vorlage der Kontoauszüge eines Kontos bei der Bank 1 mit der Nummer xx1 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008. Grund für die Anforderung war, dass diese Bankverbindung insbesondere auf Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG angegeben, aber nicht in den Unterlagen des Buchhaltungsbüros erfasst war. Anschließend setzte er die Außenprüfung in der Zeit vom 11.02.2010 bis 15.02.2010 fort. Am 12.02.2010 und 15.02.2010 richtete er weitere, nicht die im gerichtlichen Verfahren streitigen Prüfungsfeststellungen betreffende, schriftliche Prüfungsanfragen an den Kläger.

Im Verlauf der weiteren Prüfung stellte der Prüfer dann fest, dass von dem Konto mit der Nummer xx2 bei der Bank2. im kompletten Prüfungszeitraum, insbesondere aber in den Jahren 2007 und 2008, hohe Privateinlagen getätigt worden waren. Daraufhin, und weil ihm die erbetnen Kontoauszüge des Kontos bei der Bank 1 nicht ausgehändigt worden waren, besprach der Prüfer seine weitere Vorgehensweise am 17.02.2010 mit dem zuständigen Sachgebietsleiter. Das Ergebnis der Unterredung sei nach Angabe des Prüfers gewesen, dass im Hinblick auf die Weigerung der Vorlage der Kontoauszüge und der ungeklärten Einlagen davon habe ausgegangen werden müssen, dass weitere steuerrelevante Zahlungsvorgänge vorlägen, die nicht in den Unterlagen des Klägers erfasst worden seien. Er übersandte am 19.02.2010 einen „Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat” an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A, in dem die bisher festgestellten Sachverhalte geschildert worden waren.

Daraufhin leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A mit Schreiben vom 22.02.2010 ein Strafverfahren ein, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2010 eine „Gegenvorstellung” erhob. In dem Schreiben vom 22.02.2010 forderte die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Kläger auf, die Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2008 hinsichtlich der bei der Bank2. und bei der Bank 1 unterhaltenen Konten vorzulegen. Da der Kläger dem nicht nachkam, richtete die Bußgeld- und Strafsachenstelle am 12.04.2010 u.a. an die Bank 1 und an die Bank 2. Auskunftsersuchen gemäß § 161a der Strafprozessordnung (StPO), in denen sie auch diese Kontoauszüge anforderte. Die ersuchten Banken legten im April des Jahres 2010 die angeforderten Kontoauszüge vor. Gegen die Anforderung der Kontoauszüge bei den Kreditinstituten legte der Kläger bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A mit Schreiben vom 06.12.2010 Einspruch ein.

Zwischenzeitlich war der Prüfer unter Einbeziehung der von den Kreditinstituten vorgelegten Kontounterlagen zu folgenden nunmehr noch streitigen Prüfungsfeststellungen gelangt: Es waren in den Jahren 2006 bis 2008 einzelne Zahlungen auf Ausgangrechnungen an die ...

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