rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erzielt ein Steuerpflichtigen aus seinem Lande und forstwirtschaftlichen Betrieb über Jahre hinaus Verluste und hatte der Steuerpflichtige während des gesamten Verlustzeitraums keine betriebswirtschaftliche Kalkulation erstellt bzw. erstellen lassen, die aus der damaligen Sicht zu der Annahme berechtigt, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen werde, lässt sich daraus schließen, dass der Steuerpflichtiger aufgrund der Gegebenheiten und der Art der Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen, so dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
  2. Flächenausdehnungen als Reaktion auf ungünstiger werdende Rahmenbedingungen sind kein tragfähiges Sanierungskonzept, wenn der durch den Einsatz von Fremdarbeitskräften betriebene Betrieb erkennbar nur durch einen erhöhten persönlichen Einsatz in die Gewinnzone geführt werden könnte, ein solcher Einsatz aber wegen einer erfolgreichen arbeitsintensiven sonstigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht zu leisten ist.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen IV B 69/08)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1991 bis 1994 und 1997 bis 2000. Dem Begehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist gelernter Diplom Agraringenieur; er war und ist als Unternehmensberater selbständig in V tätig. Seit 1980/1981 betreibt er einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in D, wobei er bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1989/1990 den Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Seit dem Wirtschaftsjahr 1990/1991 erfolgt die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Von Beginn an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2001/2002 erwirtschaftete der Kläger einen Gesamtverlust von 1.067.132,00 DM.

In der Zeit vom 15.7.1996 bis 18.7.1996 wurde bei dem Kläger erstmals eine die Jahre 1993 bis 1995 umfassende steuerliche Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung des damaligen Prüfers ließ die Situation keine abschließende Entscheidung zu. Der Prüfer schlug vor, die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes ca. 4 bis 5 Jahre zu überwachen und anschließend zu überprüfen, ob Gewinne erzielt wurden bzw. eine Besserung der Ertragslage derart eingetreten ist, dass zukünftig Gewinne möglich erscheinen.

Die Situation des Betriebes des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Wirtschaftsjahr

ha

Verlust/Gewinn

1980/1981-1989/1990

47

./.30.457 DM

1990/1991

50

./.29.160

1991/1992

84

./.78.134

1992/1993

87

./.51.394

1993/1994

98

./.16.782

1994/1995

100

./.35.768

1995/1996

122

./.8.376

1996/1997

127

./.47.304

1997/1998

154

./.218.076

1998/1999

162,69

./.147.707

1999/2000

167,73

./.121.703

2000/2001

177,25

./. 134.461

2001/2002

179,55

./. 147.800

2002/2003

./. 50.401 EUR

2003/2004

./. 67.097 EUR

2004/2005

+ 17.400 EUR

2005/2006

+ 6.050 EUR

In der Zeit vom 17.6.2002 bis 6.11.2002 wurde erneut eine Betriebsprüfung durchgeführt; der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 1998 bis 2000. Der Prüfer sah die Tätigkeit des Klägers auf Grund der Entwicklung in der Vergangenheit von Beginn (1980) an von mangelnder Gewinnerzielungsabsicht geprägt.

Der Beklagte machte sich die Auffassung des Prüfers zu Eigen und erließ am 12.8.2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1991-1994) und nach § 164 Abs. 2 AO (1997-2000) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird vorgetragen, der Beklagte messe die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht allein an den Betriebsergebnissen, berücksichtige dabei jedoch nicht die dramatischen Veränderungen in der Landwirtschaft. Auch bei unterstellter subjektiver Gewinnerzielungsabsicht wäre wegen des dramatischen Preisverfalls und des durch staatliche und EU-Maßnahmen veranlassten/geförderten Strukturwandels kurzfristig ein höherer Gewinn nicht zu erzielen gewesen.

Die Vorhaltung des Beklagten, auf Grund seiner Ausbildung und der Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater hätte er – der Kläger – die Gewinnerwartungen aus dem Betrieb abschätzen könne, sei unzutreffend. Für den landwirtschaftlichen Bereich sei festzuhalten, dass in dem Zeitraum 1980 bis heute national und auf EU-Ebene Verbesserungen, insbesondere Strukturverbesserungen für mittelständische Betriebe, angekündigt und versprochen worden seien, aber nichts sei erfolgt. Deshalb könne von einer Planungssicherheit und Vorausschaubarkeit keine Rede sein. Der Betrieb des Klägers unterscheide sich im

wirtschaftlichen Ergebnis nicht signifikant von hauptberuflich geführten landwirtschaftlichen Betrieben. Der Beklagte benach...

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