Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung nach Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Erlass eines Einkommensteuerbescheids abgelaufen, kann ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr erlassen werden.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 S. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 8

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Der Kläger, der im Jahre 1997 sein Abitur ablegte und im Zeitraum von Oktober 1997 bis August 1998 seinen Wehrdienst ableistete, absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach einer kurzfristigen und übergangsweise wahrgenommenen Bodentätigkeit am Flughafen Frankfurt/Main im Zeitraum von August 1998 bis Februar 1999 eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 1999 Aufwendungen in Höhe von 65.522,- DM. Einnahmen in Höhe von 5.811,- DM erzielte er nur in den Monaten Januar und Februar 1999. Hiervon wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten. Hinsichtlich des Jahres 2000 wird auf das Parallelverfahren 13 K 426/04 verwiesen.

Am 05.09.2003 reichte er eine Einkommensteuererklärung und Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beim Finanzamt ein. In einem Begleitschreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Fortbildungs- und Ausbildungskosten (Urteil vom 27.05.2003 VI R 33/01) den verbleibenden Verlust festzustellen.

Mit Bescheid vom 19.09.2003 lehnte der Beklagte die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes ab. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG seien Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen (ggf. aufzuheben oder zu ändern), wenn der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen (aufzuheben oder zu ändern) wäre. Vorliegend existiere kein Steuerbescheid mit einem ausgewiesenen Verlust, und ein solcher Steuerbescheid könne und dürfe auch nicht mehr ergehen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.12.1998, BStBl II 2000, 3).

Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch mit folgender Begründung ein:

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH seien nunmehr die Aufwendungen zur Pilotenausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Zwar sei für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden. Mit der jetzigen Abgabe der Erklärung müsse jedoch eine Veranlagung durchgeführt werden. Die Einschränkung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greife nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht; denn zwingende Voraussetzung sei für eine Antragsveranlagung, dass von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Steuerabzug vorgenommen worden sei. Dies sei beim Kläger mangels Einnahmen jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei auch der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - unabhängig von einer noch möglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides - noch zulässig. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG. Schließlich könne der Beklagte auch nicht die Rechtsprechung des BFH heranziehen. Diese Entscheidung sei zu einer anderen Fallgestaltung ergangen. Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten an das Finanzamt von 23.09.2003 Bezug genommen.

Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2004 den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzamt hält § 46 EStG für einschlägig. Die Betrachtungsweise des Klägers würde dazu führen, dass alle so genannten „Nullfälle” zwingend zu veranlagen seien. Dies sei jedoch vom Gesetz nicht gewollt. Als weitere Voraussetzung für eine Veranlagung müsse nämlich hinzukommen, dass überhaupt eine Veranlagung durchzuführen sei, was voraussetze, dass positive Einnahmen erzielt werden. Im Übrigen müsse eine Veranlagung beantragt werden. Der Antrag auf Veranlagung sei bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Diese Frist sei vorliegend unstreitig versäumt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gestellt worden. Im Übrigen liege auch keine unverschuldete Fristversäumnis vor. Voraussetzung für den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides sei jedoch, dass der zu Grunde liegende, keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid entsprechend geändert werden könne. Da vorliegend ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen werden könne, sei auch die Feststellung eines verbleibenden Verlustes nicht mehr möglich.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.

Auch im Klageverfahren wiederholt und vertieft er sein außergerichtliches Vorbringen. Das Vorbringen wird dahingehend modifiziert, dass zwar im Jahre 1999 – im Gegensatz zum Jahr 2000 – ein Steuerabzug vorgenommen worden sei und somit § 46 EStG im Grundsatz anwendbar sei. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gelte aber nur für die Durchführung einer Antragsveranla...

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