Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem umsatzsteuerlichem Leistungsaustausch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümer zusammen, um als Gesellschaft tätig zu werden, stellen die Beiträge der Gesellschafter, wie z.B. die Nutzungsüberlassung der Wohnungen, regelmäßig keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, sofern kein Sonderentgelt für die einzelnen Leistungen der Gesellschafter vereinbart wird.
  2. Für die Abgrenzung zwischen einem Gemeinschafter/Gesellschafterbeitrag und einem entgeltlichen Leistungsaustausch kommt es entscheidend darauf an, ob der einzelne Gemeinschafter/Gesellschafter oder aber die Gemeinschaft/Gesellschaft das wirtschaftliche Risiko der Betätigung am Markt tragen.
  3. Bestimmungen zur gemeinsamen Risikotragung der Gemeinschaft/Gesellschaft, die den Anspruch des einzelnen Gemeinschafters/Gesellschafters vom seinem jeweiligen Leistungsbeitrag gerade unabhängig machen, stehen der Annahme einer entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch die Gemeinschafter/Gesellschafter entgegen.
  4. Eine als Gewinnverteilungsabrede bezeichnete Vereinbarung steht der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter/Gemeinschafter und Gesellschaft/Gemeinschaft nur dann nicht entgegen, wenn der als solcher bezeichnete Gewinnanteil vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrag des Gesellschafters/Gemeinschafters abhängig ist.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen V R 4/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Streitjahr als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder ob er eine von ihm erworbene Teileigentumseinheit einer Vermietergemeinschaft im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses nicht steuerbar gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust zur Verfügung gestellt hat.

Die Fa. H-GmbH errichtete als Generalunternehmer das A-Hotel in B. Das Hotel besteht aus zwei separaten Bauteilen mit insgesamt 421 Appartements. Mit dem Bau wurde 1992 begonnen, der Bauteil Süd wurde zum 1.7.1994 und der Bauteil Nord zum 1.9.1994 bezugsfertig.

Mit Teilungserklärung vom 11.10.1993 teilte die H-GmbH gemäß § 8 WEG das Grundstück in verschiedene Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an den jeweiligen Appartements unterschiedlicher Größe (zwischen 24,12 und 43,99 qm) auf. Gleichzeitig beschloß sie eine Gemeinschaftsordnung.

Die Gemeinschaftsordnung vom 11.10.1993 erhält unter Abschnitt II. § 3 Nr. 2 zur Zweckbestimmung und Nutzung folgende Bestimmungen:

“a) Für die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Bildung der Teileigentumsgrundbücher ist die Eigennutzung, insbesondere die Eigenvermietung, der Teileigentumseinheiten durch die jeweiligen Teileigentümer ausgeschlossen.

b) Während der Dauer der in vorstehendem Buchst. a) genannten 30-Jahres-Frist beschränkt sich die Nutzungsbefugnis der jeweiligen Teileigentümer auf die gemeinschaftliche Vermietung und/oder Verpachtung sämtlicher Teileigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums an einen oder mehrere Mieter und/oder Pächter. ....”

c)Die jeweiligen Teileigentümer haben den jeweiligen Verwalter (vgl. § 14 dieser Gemeinschaftsordnung) unwiderruflich für die Dauer der in Buchst. a) genannten 30-Jahres Frist zu bevollmächtigen, die nach vorstehenden Buchst. b) zur gemeinschaftlichen Vermietung und/oder Verpachtung erforderlichen Erklärungen abzugeben. ..”

d) Während der Dauer der im vorstehenden Buchst. a) genannten 30-Jahres-Frist steht jedem Teileigentümer der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Anteil an dem in der Jahresrechnung des Verwalters festgestellten Jahresergebnis zu.

In die Ermittlung des Jahresergebnisses sind

- auf der Einnahmeseite alle Miet- und/oder Pachteinnahmen, die aus der Gebrauchsüberlassung sämtlicher Teileigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums entstanden sind, einzustellen und zwar unabhängig davon, welche der Teileigentumseinheiten und welche der Räume des Gemeinschaftseigentums ständig oder zeitweise vermietet oder verpachtet wurden;

- auf der Ausgabenseite alle Instandhaltungskosten (§ 5 dieser Gemeinschaftsordnung) und Bewirtschaftungskosten (§ 11 dieser Gemeinschaftsordnung) einzustellen und zwar unabhängig davon, für welche der Teileigentumseinheiten und welche Räume des Gemeinschaftseigentums diese Kosten angefallen sind.”

In § 5 der Gemeinschaftsordnung wird zur Instandhaltung u.a. folgendes ausgeführt:

“2. Jeder Teileigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instandzuhalten, daß dadurch keinem der anderen Teileigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

3. Für die Dauer der in § 3 Abs. 2 Buchst. a) genannten 30-Jahres-Frist gilt darüber hinaus: Jeder Teileigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instandzuha...

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