Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) nachträglich zu gewährende Vorsteuerabzug die als Bemessungsgrundlage für eine Investitionszulage maßgebenden Herstellungskosten eines Gebäudes mindert.

Die Klägerin hatte aufgrund eines Mietvertrages von der … (KG) ein Erbbaurecht an den Grundstücken … in … gemietet. Auf diesem Grundstück erstellte die Klägerin in den Jahren 1988 und 1989 in zwei Bauabschnitten ein Betriebsgebäude. Für die Herstellungskosten des ersten Bauabschnittes gewährte das Finanzamt mit Bescheid vom 05.02.1990 eine Investitionszulage von … DM auf die entstandenen Teilherstellungskosten von … DM. In der Bemessungsgrundlage sind die auf die Baukosten entfallenden Vorsteuerbeträge enthalten, da die Klägerin beabsichtigte, das Betriebsgebäude ausschließlich zur Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) zu verwenden. Mit Vertrag vom 29.12.1989 veräußerte die Klägerin den fertiggestellten ersten Bauabschnitt des Grundstücks mit Wirkung vom 31.12.1989 unter Aufhebung des Mietvertrages an die KG. Dabei machte sie von dem Wahlrecht des § 9 UStG Gebrauch und unterwarf die Grundstücksveräußerung der Umsatzbesteuerung. Dies führte zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a UStG) und damit zu einem nachträglichen Abzug der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern nach § 15 a Abs. 4 und 5 UStG.

Daraufhin änderte das Finanzamt den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Investitionszulagebescheid 1988 durch Bescheid vom 07.11.1994 und setzte die Investitionszulage auf … DM fest. Der Differenzbetrag von … DM beruht dabei auf der Rückgängigmachung der Investitionszulage auf die zunächst nicht abgezogene Vorsteuer. Gegen den Änderungsbescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Sprungklage. Das Finanzamt hat der Sprungklage zugestimmt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Investitionszulage auch auf die nunmehr abgezogenen Vorsteuerbeträge der Baukosten in Höhe von … DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Höhe der Investitionszulage bleibe durch die Umsatzsteuerkorrektur nach § 15 a UStG unberührt. Sie bezieht sich dabei auf § 9 b Abs. 2 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach sich für einkommensteuerliche Zwecke die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage dienen, durch eine Vorsteuerkorrektur nicht ändern. Der für die Bemessung der Zulage im Investitionszulagenrecht gebrauchte Begriff der Herstellungskosten sei kein gegenüber dem synonymen Begriff im Einkommensteuerrecht selbständiger steuerliche Terminus. Da auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung im Bundessteuerblatt (BstBl) 1986 II, Seite 267 hinsichtlich des in § 4 b Investitionszulagegesetz verwendeten Begriffs der Herstellungskosten auf das Einkommensteuerrecht verweise, sei die Regelung des § 9 b EStG auch im Investitionszulagerecht anwendbar. Auch habe der Bundesminister der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 31.12.1996, BStBl I 1987, Seite 51 unter Tz. 56 ausdrücklich ausgeführt, daß bei der Frage, ob die Umsatzsteuer zu den Herstellungskosten gehöre, § 9 b EStG zu beachten sei. Da die Passage des BMF-Schreibens keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 b EStG enthalte, sei die Vorschrift uneingeschränkt anwendbar. Dafür spreche auch die Vorbemerkung des BMF-Schreibens, worin es heiße, daß die im Investitionszulagengesetz verwendeten Begriffe grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen seien. Schließlich bestimme Tz. 62 des Schreibens, daß Wahlrechte des Abschn. 33 Einkommensteuerrichtlinien, wenn sie für einkommensteuerliche Zwecke ausgeübt worden seien, auch die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage erhöhten. An die sich aus dem BMF-Schreiben ergebende Rechtsauffassung, wonach der sich aus dem EStG ergebende Herstellungskosten-Begriff auf die Investitionszulage vollumfänglich übertragbar sei, sei das Finanzamt gebunden.

Desweiteren sei auch nach dem Sinn und Zweck des Investitionszulagegesetzes, eine Minderung des Investitionszulagebetrages wegen nachträglicher Gewährung des Vorsteuerabzugs nicht geboten. Zwar sei bei Preisnachlässen, Rabatten und ähnlichem eine Minderung der Anschaffungskosten vorzunehmen; dies gelte jedoch nicht bei Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln. Auch der BMF differenziere in den Tz. 55 und 59 des oben genannten Schreibens zwischen Zuschüssen und Preisnachlässen. Die Auszahlung der berichtigten Vorsteuer an die Klägerin sei ihrer Natur nach eher mit einem Zuschuß aus öffentlichen Mitteln vergleichbar. Bei der Abgrenzung komme es entscheidend darauf an, wie sich die Rechtsbeziehung für den Empfänger der Vergünstigung wirtschaftlich darstelle. Wesen eines Zuschusses sei, daß dieser von einem außerhalb des Anschaffungsgeschäfts s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge