Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen V R 65/97)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.03.1996 wird der Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 06.09.1995 dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer auf ./. 4.155,44 DM festgesetzt wird.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteueränderungsbescheides 1993 vom 6.9.1995, mit dem der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die zunächst erklärungsgemäß abgerechnete Umsatzsteuer (USt) 1993 unter Berufung auf § 14 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um einen Betrag von 31.500 DM erhöht hat.

Die Klägerin ist Großhändlerin und vertreibt u.a. Teile, die vom Endverbraucher … eingebaut werden … Sie veräußert die Teile im Auftrag des Patentinhabers … Die Herstellung erfolgt bei der Firma A. in B.

Am 5.4.1993 unterbreitete die Klägerin der Firma … (im folgenden S-GmbH) ein Angebot über die Lieferung von 50.000 Teilen. Die Lieferung sollte frühestens 8 Wochen nach Eingang der Bestellung auf Abruf erfolgen, 50 % des Kaufpreises sollten bei Auftragserteilung fällig sein, der Rest war innerhalb von 60 Tagen zahlbar. Dieses Angebot der Klägerin nahm die S-GmbH am 16.6.1993 an. Nach den Vertragsbedingungen waren somit 50 % des Kaufpreises am 16.6.1993 fällig, weitere 50 % mit Bereitstellung der Ware ab dem 16.8.1993.

Am 16.7.1993 –also noch vor dem vereinbarten frühestens Liefertermin– erteilte die Klägerin der S-GmbH eine Rechnung, in der es heißt:

„Gem. Bestellung haben wir 50.000 Teile produzieren lassen. Für die übernahmebereite Ware belasten wir Ihnen wie folgt: 50.000 Teile:

210.000 DM

zuzüglich Umsatzsteuer 15 %

=

31.500 DM

=

241.500 DM.

Lieferbedingungen: … Zahlungsbedingung: 60 Tage”.

Die S-GmbH reichte daraufhin die Rechnung beim FA … zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ein.

Am 26.11.1993 kündigte die Klägerin den Vertrag und schrieb der S-GmbH:

„Wie Ihnen bekannt, wurde diese Rechnung erstellt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, aufgrund dessen einen Kredit für den Kauf der Teile, welche Sie vertreiben wollten, zu erhalten. Da die Ware von Ihnen bis heute noch nicht abberufen wurde, sind wir wie auch der Produzent, bei welchem der größte Teil der Teile noch lagert, der Ansicht, daß Sie die Ware nicht absetzen können.”

Am 9.11.1994 reichte die Klägerin ihre Jahreserklärung 1993 beim FA ein, in der sie einen Vorsteuerüberschuß von 4.155 DM erklärte. Das FA erteilte zunächst seine Zustimmung, erließ jedoch am 6.9.1995 einen Änderungsbescheid, mit dem es die Umsatzsteuer unter Berufung auf § 14 Absatz 3 UStG um die in der Rechnung vom 16.7.1993 ausgewiesene Steuer von 31.500 DM erhöhte. Nach vergeblichem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend:

Nach dem BFH-Urteil vom 21.2.1980 V R 146/73 (BStBl II 1980, 23) sei der Regelungsbereich von § 14 Absatz 3 UStG über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle mißbräuchlicher Ausstellung von Scheinrechnungen zu begrenzen. Es komme darauf an, ob die Klägerin eine Rechnung ausgestellt hätte, obwohl sie weder willens noch in der Lage gewesen sei, die in der Rechnung beschriebene Leistung „alsbald” zu erbringen. Die Klägerin sei jedoch tatsächlich leistungsbereit gewesen. Im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung sei die Klägerin zur sofortigen Auslieferung von 80 % der bestellten 50.000 Teile in der Lage gewesen und zur Lieferung des Restes binnen 2 Wochen. Es handele sich auch nicht um die Abrechnung einer noch bedingten, von der erfolgreichen Finanzierung bei der S-GmbH abhängige Leistung. Beide Beteiligten seien ernsthaft zur Vertragserfüllung bereit gewesen, wie sich daraus ergebe, daß die S-GmbH bereits die Teile in ihren Verkaufsprospekt aufgenommen habe. Wegen der Rechnungsstornierung noch im Jahre 1993 sei die Klägerin zur Berichtigung der Rechnung nach § 14 Absatz 2 UStG i.V.m. § 17 UStG befugt gewesen.

Zum Nachweis ihrer Lieferfähigkeit im Zeitpunkt der Rechnungserstellung (16.7.1993) hat die Klägerin folgende Unterlagen übersandt:

Bestätigung der Firma A., wonach

  • die Klägerin Anfang 1993 25.000 Teile in B. gelagert habe,
  • die Firma A. genug Rohmaterial für die Herstellung weiterer 50.000 Teile besessen habe,
  • im März 1993 einen Auftrag von der Klägerin für die Herstellung weiterer 25.000 Teile erhalten habe,
  • die Herstellung von 50.000 Teilen höchsten 15 Tage dauere und der Transport zur Klägerin 2 Tage,
  • Rechnung der A. vom 15.3.93 … über 4.800 an die Klägerin ausgelieferte Teile
  • Rechnung der A. an … vom 5.4.93 über 15.200 an die Klägerin ausgelieferte Teile
  • Rechnung der A. vom 27.4.1993 an … über 20.000 an die Klägerin ausgelieferte Teile
  • Transportbelege vom 28.4.1993 und 13.5.1993 d...

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