Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen VII R 24/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nach bestandener Prüfung wurde der Kläger 1964 zum Steuerbevollmächtigten und 1975 zum Steuerberater in … bestellt. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik bestellte den Kläger darüber hinaus 1988 als öffentlich vereidigten Buchprüfer.

Mitte 1994 teilte die Steuerberaterkammer Hessen dem beklagten Ministerium mit, der Gerichtsvollzieher … habe bekundet, daß der Kläger unpfändbar sei. Das beklagte Ministerium stellte fest, daß der Kläger dem Finanzamt zum 28.09.1994 mehr als 600.000,– DM schuldete. Mit Schreiben vom 11.01.1995 bat die Kaufmännische Krankenkasse Halle die Steuerberaterkammer Hessen um Hilfe, weil der Kläger ihr Sozialversicherungsbeiträge schulde. Am 24. Juli 1995 teilten die Frankfurter Rechtsanwälte G. und Dr. I. der Steuerberaterkammer mit, der Kläger schulde ihrer Mandantin über ½ Mio. DM und habe in diesem Zusammenhang am 21. Juni 1995 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben.

Am 2. Februar 1996 gab der Kläger gegenüber der beklagten Behörde eine eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts ab:

  • ihm lägen keine Vollmachten vor, die ihm die Verfügung über Einzahlungen und Guthaben seiner Mandanten ermöglichten,
  • er verwalte keinerlei Vermögen seiner Mandanten treuhänderisch,
  • er unterhalte keine Anderkonten für Mandanten,
  • er verlange keine Honorarvorschüsse ohne entsprechende Gegenleistung,
  • er lasse sich keine Honorare auszahlen, wenn die entsprechende Honorarforderung gepfändet sei.

Im Hinblick darauf stellte das beklagte Ministerium mit Erlaß vom 09.02.1996 das eingeleitete Verfahren zum Widerruf der Bestellung des Klägers zum Steuerberater ein.

Am 10.09.96 wendete sich das Anwaltsbüro P. und Kollegen aus Frankfurt an die Steuerberaterkammer, übersandte ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung vom 21.08.96 und beschwerte sich darüber, daß der Kläger noch als Steuerberater zugelassen sei. Am 18.12.1996 meldete sich bei der beklagten Behörde die AOK Frankfurt und teilte mit, der Kläger schulde ihr über 15.000,– DM Sozialversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 02.01.1997 teilte die AOK ergänzend mit, das Amtsgericht Frankfurt habe die Eröffnung des Konkursverfahrens am 09.10.1996 mangels Masse abgelehnt. Es werde weiterhin der Entzug der Zulassung beantragt.

Am 15.09.1997 bescheinigte die AOK dem Kläger, daß er 13.000,– DM gezahlt habe und daß wegen des Rests eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Per 21.10.1997 bezifferte das Finanzamt die Steuerschulden des Klägers auf ingesamt 603.843,58 DM.

Mit Erlaß vom 26. März 1998 widerrief das Hessische Ministerium der Finanzen die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG. Zur Begründung führte die beklagte Behörde aus, der Kläger sei wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG werde infolgedessen vermutet, daß er in Vermögensverfall geraten sei. Die am 2. Februar 1996 abgegebene eidesstattliche Versicherung des Klägers, er verwalte keinerlei Vermögen seiner Mandanten und könne auch sonst nicht auf Mandantengelder zugreifen, reiche nicht aus, um eine Mandantengefährdung durch den Vermögensverfall auszuschließen. Der Kläger sei nicht in der Lage, seine desolaten Vermögensverhältnisse zu beherrschen. Er sei immer wieder mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter in Rückstand geraten und habe dem Ministerium nicht dargelegt, daß er nicht ständig dem Druck der Gläubiger ausgesetzt sei. Im übrigen wird auf den genannten Erlaß Bezug genommen.

Gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er bestreitet den Vermögensverfall nicht. Er beruft sich jedoch darauf, daß er glaubhaft gemacht habe, daß durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Er habe insbesondere durch seine eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 1996 hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß er seine Tätigkeit in einer Weise organisiert habe, daß eine Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Auftraggeber nicht zu befürchten sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG nicht erfüllt, so daß die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Bestellung entfalle. Wenn die Behörde über die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG hinaus verlange, daß er seine Vermögensverhältnisse in Ordnung bringe, so sei das durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Im übrigen sei aufgrund des am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden neuen Insolvenzrechtes zu erwarten, daß eine Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit eintreten werde. Im übrigen habe die ...

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