Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen IX R 123/92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Abwicklung eines „gescheiterten” Bauherrenmodells, ob die Rückzahlung von in den Vorjahren (zu Unrecht) als Werbungskosten behandelten Anschaffungskosten beim „Bauherren” (Erwerber) zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führt.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1980 an einem Bauherrenmodell, um eine Eigentumswohnung zu Gesamtkosten von 893.974,– DM zu erwerben. Von den Gesamtkosten entfielen 225.843,– DM auf den Anteil am Grund und Boden. Insoweit wird auf den Kaufvertrag vom 5. August 1980 Bezug genommen. Grundlage des Angebots war ein Prospekt mit einer ins einzelne gehenden Darstellung der bautechnischen, rechtlichen und finanziellen Durchführung des Vorhabens. Dementsprechend hatte der Kläger als Treugeber die Treuhänderin gemäß formularmäßig ausgestaltetem Treuhandvertrag beauftragt und ihr am 11. September 1980 eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt, bezüglich der in dem Prospekt und in dem Treuhandvertrag bezeichneten Eigentumswohnung die erforderlichen Verträge entsprechend dem kalkulierten anteiligen Gesamtaufwand in seinem – des Klägers – Namen und für seine Rechnung abzuschließen.

Für die Leistungen der einzelnen Gesellschaften fielen für den Kläger folgende Gebühren an:

Treuhandgebühr (3 v.H. der Gesamtkosten),

sonstige Gebühren in Höhe von 1,5 v.H. der Gesamtkosten zur Begleichung der in dem Treuhandvertrag bezeichneten Kosten,

Bürgschaftsprovision in Höhe von 3 v.H. des jeweiligen Darlehens,

Zinsgarantiegebühr in Höhe von 2 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

Finanzierungsgarantiegebühr in Höhe von 3 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 v.H.,

Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Endfinanzierung in Höhe von 3,25 v.H. des Darlehensbetrags.

Im einzelnen wird Bezug genommen auf die vom Finanzamt … mit Schriftsatz vom 6.6.1988 hereingereichte Aufstellung über die Zusammensetzung der zurückerstatteten Kosten (vgl. Blatt 55 der AdV-Akte).

In der Folgezeit stellte sich heraus, daß das Bauvorhaben wegen Rücknahme der Baugenehmigung aufgrund von Einwendungen eines Nachbarn nicht planungsgemäß zu verwirklichen war. Das Bauvorhaben wurde deshalb nach dem Erdaushub abgebrochen. Eine der eingeschalteten Gesellschaften erklärte sich daraufhin bereit, den einzelnen Anlegern den Anteil an dem Grundstück zu den jeweils aufgelaufenen Aufwendungen abzukaufen. Die hiermit einverstandenen Anleger beschlossen am 12. Januar 1982 die Auflösung der Bauherrengemeinschaft. Mit Vertrag vom 13. September 1982 verkaufte der Kläger seinen Grundstücksanteil für 528.497,92 DM. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus den Kosten für Grund und Boden und Notargebühren, Architektenhonorar sowie aus Gebühren und Provisionen, die für den Kläger entsprechend dem Prospekt im Zeitraum 1980 bis 1982 angefallen waren. Die Beteiligten sind sich darin einig, daß die von der Initiatorengruppe in Rechnung gestellten Leistungen sich nicht werterhöhend auf den Grund und Boden ausgewirkt haben und die erstatteten Beträge dementsprechend den Wert der zurückgegebenen Miteigentumsanteile weit übersteigen.

Im wesentlichen entsprechend den eingereichten Feststellungserklärungen für 1979 bis 1982 stellte das Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977 –) bestandskräftig Werbungskostenüberschüsse fest, die für den Kläger 148.906,03 DM (1980), 47.770,05 DM (1981) und 12.141,03 DM (1982) betrugen. Nachdem das damals zuständige Finanzamt … im Mai 1984 vom Verkauf der Grundstücksanteile erfahren hatte, erfaßte es die in den Jahren 1980 und 1981 geltend gemachten und berücksichtigten Werbungskosten mit dem geänderten Feststellungsbescheid für 1982 als Einnahmen in Höhe von insgesamt 846.680,16 DM, wovon auf den Kläger der Betrag von 196.676,08 DM entfiel. Außerdem ließ das Finanzamt die Bauzeitzinsen für 1982 in Höhe von 766.381,– DM – Anteil des Klägers 12.141,03 DM – nicht mehr zum Werbungskostenabzug zu.

Am 25. Juni 1984 erteilte der Kläger der Treuhänderin (T.) eine Vertretungsvollmacht, die die Empfangnahme von Schriftstücken einschloß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage gegen das durch eine Änderung der Finanzamtsbezirke zuständig gewordene Finanzamt ….

Er vertritt die Auffassung, daß es sich bei den erstatteten Beträgen um die Vereinnahmung eines Kaufpreises handele. Diese Beträge könnten daher weder als negative Werbungskosten noch als Nutzungsentgelte oder nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung i.S. von § 42 AO 1977 seien nicht gegeben, jedenfalls vom Finanzamt nicht dargelegt. Es sei auch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung der gesonderten und einhe...

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