Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1982 betreffend Bauherrengemeinschaft x

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1980 an einem Bauherrenmodell, um eine Eigentumswohnung zu Gesamtkosten von … DM zu erwerben. Von den Gesamtkosten entfielen … DM auf den Anteil am Grund und Boden. Insoweit wird auf den Kaufvertrag vom 05.08.1980 Bezug genommen. Grundlage des Angebots war ein Prospekt mit einer ins einzelne gehenden Darstellung der bautechnischen, rechtlichen und finanziellen Durchführung des Vorhabens. Dementsprechend hatte der Kläger als Treugeber die Treuhänderin gemäß formularmäßig ausgestaltetem Treuhandvertrag beauftragt und ihr am 11. September 1980 eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt, bezüglich der in dem Prospekt und in dem Treuhandvertrag bezeichneten Eigentumswohnung die erforderlichen Verträge entsprechend dem kalkulierten anteiligen Gesamtaufwand in seinem, des Klägers, Namen und für seine Rechnung abzuschließen.

Für die Leistungen der einzelnen Gesellschaften fielen für den Kläger folgende Gebühren an:

Treuhandgebühr (3 v.H. der Gesamtkosten), sonstige Gebühren in Höhe von 1,5 v.H. der Gesamtkosten zur Begleichung der in dem Treuhandvertrag bezeichneten Kosten,

Bürgschaftsprovision in Höhe von 3 v.H. des jeweiligen Darlehens,

Zinsgarantiegebühr in Höhe von 2 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

Finanzierungsgarantiegebühr in Höhe von 3 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 v.H.,

Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Endfinanzierung in Höhe von 3,25 v.H. des Darlehensbetrages.

Im einzelnen wird Bezug genommen auf die vom Finanzamt Frankfurt am Main-Börse mit Schriftsatz vom 06.06.1988 hereingereichte Aufstellung über die Zusammensetzung der zurückerstatteten Kosten (vgl. Bl. 55 der AdV-Akte).

In der Folgezeit stellte sich heraus, daß das Bauvorhaben wegen Rücknahme der Baugenehmigung aufgrund von Einwendungen eines Nachbarn nicht planungsgemäß zu verwirklichen war. Das Bauvorhaben wurde deshalb nach dem Erdaushub abgebrochen. Eine der eingeschalteten Gesellschaften erklärte sich daraufhin bereit, den einzelnen Anlegern den Anteil an dem Grundstück zu einem Übernahmepreis abzukaufen, der – genau abgerechnet – nicht nur „den Anschaffungspreis gemäß Grundstückskaufvertrag”, sondern auch „die bis zum 31.03.1992 aufgelaufenen Kosten” abdecken sollte (Protokoll der Bauherrengemeinschaftsversammlung vom 12.01.1992, Seite 5). Die hiermit einverstandenen Anleger beschlossen am 12. Januar 1982 die Auflösung der Bauherrengemeinschaft. Mit Vertrag vom 13. September 1982 verkaufte der Kläger seinen Grundstücksanteil für … DM. Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus den Kosten für Grund und Boden und Notargebühren, Architektenhonorar sowie aus Gebühren und Provisionen, die für den Kläger entsprechend dem Prospekt im Zeitraum 1980 bis 1982 angefallen waren.

Im wesentlichen entsprechend den eingereichten Feststellungserklärungen für 1979 bis 1982 stellte das Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung) bestandskräftig Werbungskostenüberschüsse fest, die für den Kläger … DM (1980), … DM (1981) und … DM (1982) betrugen. Nachdem das damals zuständige Finanzamt Frankfurt am Main-Höchst im Mai 1984 vom Verkauf der Grundstücksanteile erfahren hatte, erfaßte es mit dem geänderten Feststellungsbescheid für 1982 Einnahmen in Höhe der einvernehmlich als sofort abzugsfähige Werbungskosten 1980 und 1981 behandelten Aufwendungen von insgesamt … DM, wovon auf den Kläger der Betrag von DM entfiel. Außerdem wurden Bauzeitzinsen für 1982 in Höhe von … DM – Anteil des Klägers … DM – nicht mehr steuermindernd berücksichtigt.

Am 25. Juni 1984 erteilte der Kläger der Treuhänderin (…) eine Vertretungsvollmacht, die die Empfangnahme von Schriftstücken einschloß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage gegen das durch die Änderung der Finanzamtsbezirke zuständig gewordene Finanzamt Frankfurt am Main-Börse. Zur Begründung führte er aus:

Bei den erstatteten Beträgen handele es sich um die Vereinnahmung eines Kaufpreises. Diese Beträge könnten daher weder als negative Werbungskosten noch als Nutzungsentgelte oder nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden.

Die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung im Sinne von § 42 AO seien nicht gegeben, jedenfalls vom Finanzamt nicht dargelegt. Es sei auch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 1980 und 1981 vorlägen. Die Berichtigung der Vorjahre führe auch zu keiner Besserstellung gegenüber der Berichtigung des Streitjahres, weil sein Einkommen auch nach Berücksicht...

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