Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.1997; Aktenzeichen VII R 60/97)

 

Tenor

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 2. Januar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1995 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des erstmals am 10. September 1991 zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Es handelt sich um ein Fahrzeug vom Typ Toyota -J 8 mit einem Dieselmotor von 4.164 ccm Hubraum und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 Kilogramm. Ausweislich der Fahrzeugpapiere ist es verkehrsrechtlich als „Lkw” – geschlossener Kasten – mit zwei Sitzplätzen eingestuft worden. Die herstellerseitig bei der Anschaffung vorhandene hintere Sitzbank sowie die Gurthalterungen wurden entfernt, der Laderaum mit einer Tischlerplatte ausgelegt; hinter den vorderen Sitzen befindet sich eine bis zur halben Sitzhöhe reichende Abtrennung, darüber ein bis zum Dach reichendes Netz. Das mit vier Seitentüren und einer großen Heckklappe ausgestattete Fahrzeug ist rundum verglast, die mittleren und hinteren Fenster wurden ausweislich der im Oktober 1996 vorgelegten Fotos mit einer dunklen Folie versehen; zudem ist eine Anhängerkupplung vorhanden.

Nachdem das Fahrzeug zunächst auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als anderes Fahrzeug im Sinne der §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes –KraftStG– eingestuft und mit Bescheid des Finanzamts Sondershausen vom 4. August 1993 für die Zeit ab dem 10. September 1993 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht mit 337,– DM Kraftfahrzeugsteuer –KraftSt– jährlich besteuert worden war, überprüfte der Beklagte nach einer Standortverlegung des Fahrzeugs im November 1994 den Steuerfall und stufte es nach Besichtigung als Pkw ein. Mit Bescheid vom 2. Januar 1995 setzte er gegen den Kläger für die Zeit ab 10. November 1994 1.911,– DM Kraftfahrzeugsteuer –KraftSt– jährlich fest, wobei er die Steuer nach dem Hubraum berechnete. Auf diesen Steuerbescheid wird im übrigen Bezug genommen.

Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Fahrzeug sei auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw einzustufen und entsprechend zu besteuern. Das Fahrzeug sei als Geländefahrzeug gekauft worden, um es für den täglichen Transport von Schuhen zu dem in … unterhaltenen Schuhgeschäft zu benutzen. Das Fahrzeug werde ausschließlich zum Schuhtransport verwendet. Die vorgenommenen Umbauten am Fahrzeug hätten dessen Charakter so wesentlich verändert, daß es den vom Beklagten geforderten Kriterien für die Einstufung als Lkw – nach Bauart und Einrichtung ausschließlich zur Beförderung von Gütern geeignet – entspreche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. August 1995, 11. Oktober 1995 und 17. Oktober 1996 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den KraftSt-Bescheid vom 2. Januar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1995 aufzuheben und das Fahrzeug steuerlich als Lkw einzustufen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, die vom Kläger vorgenommenen Umbauten seien nicht geeignet und auch nicht ausreichend, um eine Einstufung des Fahrzeugs als Lkw zu rechtfertigen. Die frühere steuerliche Behandlung bei der Erstzulassung in Thüringen hindere nicht die Änderung der Besteuerung für die Zeit ab dem 11. Oktober 1994. Soweit das Finanzgericht –FG– München in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 4 K 694/95, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht – UVR– 1996, 251, die Auffassung vertrete, ein vom Hersteller als Pkw-Kombi konzipiertes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als Lkw einzustufen, sei dem für den Streitfall nicht uneingeschränkt zu folgen. Es handele sich nach der Konzeption des Herstellers um einen Pkw-Geländewagen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 165 km/h; die Nutzlast betrage trotz der vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug nur 745 kg. Beides sei für einen Lkw untypisch. Das Fahrzeug werde zudem auch im Typenklassenverzeichnis für die Fahrzeugversicherung (Bundesanzeiger Nr. 184 a vom 28. September 1996) als Pkw geführt. Auf die Schriftsätze des Beklagten vom 8. Januar 1996 und 12. November 1996 wird im übrigen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Dem Senat haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten sowie Photos des klägerischen Fahrzeugs vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene KraftSt-Bescheid vo...

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