Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.1998; Aktenzeichen IV R 81/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11.4.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.7.1994 wird dahingehend abgeändert, daß weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.536,98 DM (doppelte Haushaltsführung) sowie 2.256,– DM aus selbständiger Tätigkeit (Bewirtungskosten) in Ansatz gebracht werden.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Journalist Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Der wesentliche Teil seiner Einkünfte entfällt auf die nichtselbständige Arbeit als Wirtschaftskorrespondent einer Tageszeitung.

In seiner Einkommensteuererklärung 1992 machte er u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 18.435,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Bewirtungskosten in Höhe von 2.256,90 DM als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt erkannte die Bewirtungskosten nicht an, da nach dessen Auffassung der jeweilige Anlaß der Bewirtung nicht in ausreichendem Umfang dargelegt worden sei. Die begehrte doppelte Haushaltsführung wurde ebenfalls nicht anerkannt, da nach Auffassung des Finanzamtes der Kläger deren Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht habe. Das Finanzamt erkannte jedoch Fahrtkosten für 36 Tage von … nach … zu je 410 Entfernungskilometern als abziehbare Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an.

Der Einspruch des Klägers gegen diese Sachbehandlung wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.7.1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, daß sowohl die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als auch die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben gegeben seien.

1. doppelte Haushaltsführung:

Der Kläger behauptet, sein Einsatz als Wirtschaftskorrespondent der „…” in … sei zunächst auf drei Jahre befristet gewesen. Nach Ablauf dieser Zeit habe ihm der Verlag einen anderen

Einsatzort anbieten wollen. Zwar sei diese Abrede nicht ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden; er habe jedoch keine Veranlassung gehabt, an der Zusage des Arbeitgebers zu zweifeln. Dies gelte um so mehr, als es sich um einen standardisierten Redakteurvertrag gehandelt habe, der auch weitere Nebenabreden, wie z.B. Büroausstattung in … Stellung eines Dienstfahrzeuges etc. nicht enthalte. Bei Antritt des Dienstverhältnisses zum 1.7.1990 sei angesichts der politischen Lage in der DDR eine Dauertätigkeit in … keineswegs selbstverständlich gewesen. Dies habe sich inzwischen geändert, so daß er nunmehr weiterhin als Korrespondent in … tätig sei. Die anderweitige Vorstellung zu Beginn des Dienstverhältnisses wird im übrigen durch eine Bestätigung des Arbeitgebers glaubhaft gemacht. Der Kläger hat insoweit eine Bescheinigung des Verlages vom 28.8.1992 vorgelegt, in der es u.a. heißt: „Es ist geplant, daß Herr … voraussichtlich bis Ende Juni 1993 im … Korrespondentenbüro tätig bleiben wird.”

Der Kläger begehrt für die Kosten der doppelten Haushaltsführung einen abzugsfähigen Ansatz von 5.547,48 DM für Miete, Strom und Wasser, 189,50 DM für Brennstoffe, sowie 1.800,– DM für Aufwendungen für eine Reinemachefrau.

Die zunächst beantragten Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 4.560,– DM werden nicht mehr geltend gemacht.

2. Bewirtungskosten:

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die von ihm geltend gemachten Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. So entsprächen die vorgelegten Bewirtungsbelege den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Auskünfte bezüglich des Anlasses der Bewirtungen seien über die gesetzlich verlangten Vorausetzungen nicht zu fordern, da es sich um vertrauliche Hintergrundgespräche eines Journalisten handele. Das Verhältnis Journalist/Informant sei insoweit geschützt. Im übrigen habe er im außergerichtlichen Verfahren angeboten, stichwortartig den jeweiligen Anlaß der Bewirtung zu nennen. Dies habe das Finanzamt nicht abgewartet, sondern eine abschlägige Einspruchsentscheidung erlassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 11.4.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.7.1994 dahingehend abzuändern, daß weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.536,98 DM (doppelte Haushaltsführung) und Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.256,– DM (Bewirtungskosten) in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser hält weder die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für glaubha...

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